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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Einer Anführung der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen (bzw. des Gesamtausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafen) im Spruch des Bescheides bedarf es nicht (vgl E 14. November 1995, 95/11/0310).Einer Anführung der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen (bzw. des Gesamtausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafen) im Spruch des Bescheides bedarf es nicht vergleiche E 14. November 1995, 95/11/0310).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090061.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012