TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0310

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z3;
VStG §51 Abs6;
VStG §54b Abs2;
VStG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 14. August 1995, Zl. VwSen-220715/19/Kon/Fb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0018, der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1994 schuldig erkannt worden, insgesamt 29 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen zu haben. Die Strafaussprüche der Erstbehörde (Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8. September 1993; Geldstrafen im Ausmaß von 26 mal S 1.000,-- und 3 mal S 500,--, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen) wurden ersatzlos aufgehoben.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995 wurde auf Grund einer auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales der Bescheid vom 21. November 1994 in seinem aufhebenden Strafausspruch aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurden die im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen bestätigt; hinsichtlich der - den Aufhebungsgrund für den Verwaltungsgerichtshof darstellenden - Ersatzfreiheitsstrafe wurde verfügt, daß "das Gesamtausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden (10 Tagen) auf 232 Stunden herabgesetzt wird; das Ausmaß der jeweils zu Faktum 1) zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe" (jener 26 Übertretungen, hinsichtlich derer Geldstrafen von je S 1.000,-- bemessen wurden) "wird mit 8 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich Faktum 2)" (jener drei Übertretungen, hinsichtlich derer die Geldstrafen mit je S 500,-- bemessen wurden) "wird das Ausmaß der jeweils zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Stunden festgesetzt".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Ersatzbescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen in sich widersprüchlich festgesetzt wurde. Dem im Spruch genannten Gesamtausmaß von 232 Stunden stünden rechnerisch eine Summe der einzelnen Ersatzfreiheitsstrafen von 220 Stunden (26 mal 8 und 3 mal 4) gegenüber. Der angefochtene Bescheid sei damit inhaltlich unbestimmt.

Wie sich bereits aus dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hatte die belangte Behörde für jede der 29 Übertretungen eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen. Die Gesamtsumme war dabei nur insofern von Bedeutung, als sie 240 nicht überschreiten durfte, um das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG) nicht zu verletzen. Einer Anführung der Gesamtsumme im Spruch des angefochtenen Bescheides hätte es daher gar nicht bedurft. Entscheidend ist vielmehr, daß die belangte Behörde nunmehr 29 Ersatzfreiheitsstrafen verhängt hat. Da diese in ihrer Gesamtheit 240 nicht überschreiten, hat die belangte Behörde die aus dem aufhebenden Vorerkenntnis erfließende Bindung (§ 63 Abs. 1 VwGG) nicht verletzt. Die Ersatzfreiheitsstrafen betragen 26 mal 8 Stunden und 3 mal 4 Stunden. Daß der belangten Behörde bei der - überflüssigen - Anführung eines Gesamtausmaßes ein Rechenfehler unterlief, verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers, hat er doch im Falle der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen die jeweils hiefür verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen, somit im Falle der Uneinbringlichkeit aller Geldstrafen alle im einzelnen bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen (die insgesamt ein Ausmaß von 220 Stunden haben).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110310.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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