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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Liegen auf Grund der herrschenden Weisungslage keine Tätigkeiten des Beamten im Zusammenhang mit einer höherwertigen Funktion vor, welche durchgehend länger als sechs Monate dauerten, ist auch die Frage, ob solche Tätigkeiten zu einer Höherwertigkeit des dem Beamten bloß vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatzes geführt hätten, für die Frage der Gebührlichkeit einer Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 bedeutungslos.Liegen auf Grund der herrschenden Weisungslage keine Tätigkeiten des Beamten im Zusammenhang mit einer höherwertigen Funktion vor, welche durchgehend länger als sechs Monate dauerten, ist auch die Frage, ob solche Tätigkeiten zu einer Höherwertigkeit des dem Beamten bloß vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatzes geführt hätten, für die Frage der Gebührlichkeit einer Funktionszulage gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120146.X04Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013