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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008Rechtssatz
Auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 129 StG inhaltlich ident mit § 209 StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom 21. Juni 2002, G 6/02, wurde § 209 StGB als verfassungswidrig aufgehoben.)Auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 129, StG inhaltlich ident mit Paragraph 209, StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom 21. Juni 2002, G 6/02, wurde Paragraph 209, StGB als verfassungswidrig aufgehoben.)
Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Art. 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis 31. Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG 1984 bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 2 des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu.Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Artikel 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis 31. Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X01Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017