RS Vwgh 2012/10/10 2011/12/0007

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

E3L E05200510
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
B-GlBG 1993 §13 Abs1;
BPAÜG 2007 §1 Abs1 Z1;
DVG 1984 §2 Abs6;
MRK Art14;
MRK Art8;
StGB §209;
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

Rechtssatz

Auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 129 StG inhaltlich ident mit § 209 StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom 21. Juni 2002, G 6/02, wurde § 209 StGB als verfassungswidrig aufgehoben.)Auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 129, StG inhaltlich ident mit Paragraph 209, StGB) wurde über den Bf (im Jahr 1975) die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt. (Mit E des VfGH vom 21. Juni 2002, G 6/02, wurde Paragraph 209, StGB als verfassungswidrig aufgehoben.)

Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Art. 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis 31. Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG 1984 bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 2 des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu.Der Bf vertrat in seinem Antrag aus dem Jahr 2009 die Auffassung, dass er - unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MRK (Artikel 8 und 14) des Unionsrechts, des B-GlBG 1993 sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ungeachtet der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses so zu behandeln sei, als wenn dieses nicht ergangen wäre. Daraus leitete er ab, dass er bis 31. Dezember 2006 als im Aktivdienststand gestanden zu betrachten sei und ihm daher für den Zeitraum vom 21. Juni 2002 bis 31. Dezember 2006 Aktivbezüge zustünden. Der in Rede stehende Antragspunkt ist daher bei vernünftiger Würdigung als auf Feststellung des für diesen Zeitraum gebührenden Gehalts bzw. der für diesen Zeitraum gebührenden Zulagen aufzufassen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Antragspunkt nicht um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des BPAÜG 2007 handelt. Der Abspruch über den im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden Antragspunkt kam den Aktivdienstbehörden zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X01

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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