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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §65;Rechtssatz
In der Begründung der Erledigung wird festgestellt, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beamten infolge von "Krankenständen", aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des "Betriebsfriedens" geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beamten und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beamten gesteigert werden sollte. Schließlich wird die geforderte "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube mit der "Arbeitsleistung" des Beamten und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beamten wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb "nicht entsprechend gewürdigt", weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage gezeigt habe. Die Argumentation der Behörde verkennt, dass es sich bei den von ihr ins Treffen geführten Abwesenheiten um gerechtfertigte gehandelt hat und der Beamte nicht dafür verantwortlich ist, dass zum Ausgleich des durch seine Abwesenheiten verursachten Ausfalles seiner Arbeitskraft keine Ressourcen zur Verfügung stehen. Zutreffend machte der Beamte unter Hinweis auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch älterer und behinderter Menschen (vgl. hiezu §§ 65 und 72 BDG 1979) geltend, dass jedenfalls der Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung darstellt.In der Begründung der Erledigung wird festgestellt, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beamten infolge von "Krankenständen", aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des "Betriebsfriedens" geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beamten und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beamten gesteigert werden sollte. Schließlich wird die geforderte "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube mit der "Arbeitsleistung" des Beamten und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beamten wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb "nicht entsprechend gewürdigt", weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage gezeigt habe. Die Argumentation der Behörde verkennt, dass es sich bei den von ihr ins Treffen geführten Abwesenheiten um gerechtfertigte gehandelt hat und der Beamte nicht dafür verantwortlich ist, dass zum Ausgleich des durch seine Abwesenheiten verursachten Ausfalles seiner Arbeitskraft keine Ressourcen zur Verfügung stehen. Zutreffend machte der Beamte unter Hinweis auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch älterer und behinderter Menschen vergleiche hiezu Paragraphen 65 und 72 BDG 1979) geltend, dass jedenfalls der Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X22Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015