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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
ASVG §339;Rechtssatz
Für die Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (§ 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG 1974) sind nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG 1974 die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG 1974, wonach der Österreichischen Zahnärztekammer im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG erzielt wurde (Hinweis E vom 16. Oktober 2012, 2009/11/0158, 0159).Für die Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG 1974) sind nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG 1974 die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NÖ KAG 1974, wonach der Österreichischen Zahnärztekammer im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG erzielt wurde (Hinweis E vom 16. Oktober 2012, 2009/11/0158, 0159).
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110037.X01Im RIS seit
16.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013