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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Schon aus der Wertung von Alkoholdelikten, wie sie der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 FSG 1997 vorgenommen hat, ergibt sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (keines der vom Bf begangenen Alkoholdelikte erreichte den Schweregrad des § 99 Abs. 1 lit a StVO 1960) eine Entziehungsdauer von 15 Monaten nicht gerechtfertigt ist: Der Gesetzgeber hat nämlich lediglich für die Wiederholung dieser schwersten Alkoholdelikte (§ 99 Abs. 1 StVO 1960) innerhalb von 5 Jahren eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten festgesetzt (§ 26 Abs. 2 Z 2 FSG 1997). Im vorliegenden Beschwerdefall käme man somit nur dann zu einer vertretbaren Entziehungsdauer von 15 Monaten, wenn durch die beiden vom Bf zuletzt begangen Alkoholdelikte der § 26 Abs. 2 Z 2 FSG 1997 verwirklicht worden wäre (Mindestentziehungsdauer 12 Monate), weil dann die zusätzliche Berücksichtigung des Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2001 im Rahmen der Wertung die ausgesprochene Entziehungsdauer gerechtfertigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil gegenständlich gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von lediglich 4 Monaten auszugehen ist. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass gegenständlich eine Überschreitung dieser 4-monatigen Mindestentziehungsdauer zwar aufgrund der beiden vom Bf begangenen Vordelikte sowie des hohen Alkoholisierungsgrades beim zuletzt begangenen Delikt in einem Ausmaß, wie es von der Erstbehörde (9 Monate) festgesetzt worden war, unbedenklich wäre, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 15 Monaten jedoch unzulässig war. Gleiches gilt für das gegenständliche Lenkverbot. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit bewirkt auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden angeordneten Maßnahmen (vgl. insbesondere § 24 Abs. 3 erster Satz FSG 1997).Schon aus der Wertung von Alkoholdelikten, wie sie der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 vorgenommen hat, ergibt sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (keines der vom Bf begangenen Alkoholdelikte erreichte den Schweregrad des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) eine Entziehungsdauer von 15 Monaten nicht gerechtfertigt ist: Der Gesetzgeber hat nämlich lediglich für die Wiederholung dieser schwersten Alkoholdelikte (Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960) innerhalb von 5 Jahren eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten festgesetzt (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG 1997). Im vorliegenden Beschwerdefall käme man somit nur dann zu einer vertretbaren Entziehungsdauer von 15 Monaten, wenn durch die beiden vom Bf zuletzt begangen Alkoholdelikte der Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG 1997 verwirklicht worden wäre (Mindestentziehungsdauer 12 Monate), weil dann die zusätzliche Berücksichtigung des Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2001 im Rahmen der Wertung die ausgesprochene Entziehungsdauer gerechtfertigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil gegenständlich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG von einer Mindestentziehungsdauer von lediglich 4 Monaten auszugehen ist. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass gegenständlich eine Überschreitung dieser 4-monatigen Mindestentziehungsdauer zwar aufgrund der beiden vom Bf begangenen Vordelikte sowie des hohen Alkoholisierungsgrades beim zuletzt begangenen Delikt in einem Ausmaß, wie es von der Erstbehörde (9 Monate) festgesetzt worden war, unbedenklich wäre, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 15 Monaten jedoch unzulässig war. Gleiches gilt für das gegenständliche Lenkverbot. Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit bewirkt auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden angeordneten Maßnahmen vergleiche insbesondere Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110245.X01Im RIS seit
16.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012