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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §59 Abs2;Rechtssatz
Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG), abgesehen von § 59 Abs. 2 ASVG - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten oder über die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Pflichtversicherung - etwa durch im Vorhinein gegebene Zusagen im Rahmen von Auskünften - zu disponieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0082, und vom 26. November 2008, Zl. 2007/08/0082).Es gibt - auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), abgesehen von Paragraph 59, Absatz 2, ASVG - keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten oder über die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Pflichtversicherung - etwa durch im Vorhinein gegebene Zusagen im Rahmen von Auskünften - zu disponieren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0082, und vom 26. November 2008, Zl. 2007/08/0082).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080200.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013