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23/01 InsolvenzordnungNorm
EO §1 Z13;Rechtssatz
Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodass hier eine vollstreckbare Forderung iSd § 110 Abs. 2 KO vorliegt und es dem Masseverwalter (als dem Bestreitenden) obliegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung zu stellen (vgl. RIS-Justiz RS0053377).Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO, sodass hier eine vollstreckbare Forderung iSd Paragraph 110, Absatz 2, KO vorliegt und es dem Masseverwalter (als dem Bestreitenden) obliegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung zu stellen vergleiche RIS-Justiz RS0053377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080154.X02Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013