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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Tatbildlich nach § 111 ASVG ist u.a. die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. § 41 ASVG sieht - im Zusammenhalt mit den dazu erlassenen Richtlinien - verschiedene Möglichkeiten vor, wie der Meldepflicht nachgekommen werden kann. Auch wenn primär die Anmeldung mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen soll, stehen dem Dienstgeber damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt; die Meldung ist dann verspätet, wenn sie verspätet beim Versicherungsträger einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0047). Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (vgl. - zu § 103 Abs. 2 KFG - das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3).Tatbildlich nach Paragraph 111, ASVG ist u.a. die Unterlassung der Erstattung von (rechtzeitigen) Meldungen. Paragraph 41, ASVG sieht - im Zusammenhalt mit den dazu erlassenen Richtlinien - verschiedene Möglichkeiten vor, wie der Meldepflicht nachgekommen werden kann. Auch wenn primär die Anmeldung mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen soll, stehen dem Dienstgeber damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Entscheidend für die Erfüllung der Anmeldepflicht ist, dass die Anmeldung beim Versicherungsträger einlangt; die Meldung ist dann verspätet, wenn sie verspätet beim Versicherungsträger einlangt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0047). Erfüllungsort der Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG ist demnach der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080012.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015