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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §367 Z25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0121 E 27. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordert (Hinweis E 19.6. 1990, Zl 89/04/0249). Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 2 VStG zu zitieren (Hinweis E 3.9.1996, Zl 95/04/0209), eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, besteht aber nicht.Es trifft zwar zu, dass die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordert (Hinweis E 19.6. 1990, Zl 89/04/0249). Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu zitieren (Hinweis E 3.9.1996, Zl 95/04/0209), eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darzustellen, besteht aber nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040020.X03Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013