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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die legistische Anknüpfung im § 82 MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in § 82 MinroG 1999 festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99, VfSlg. 16.125 und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). In jüngerer Zeit hat der VfGH festgehalten, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. zu allem das Erkenntnis vom 16. März 2012, G 97/11, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des VfGH). Gerade diese Möglichkeit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des § 82 MinroG 1999 vorgenommen.Die legistische Anknüpfung im Paragraph 82, MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in Paragraph 82, MinroG 1999 festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen vergleiche das Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99, VfSlg. 16.125 und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). In jüngerer Zeit hat der VfGH festgehalten, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche zu allem das Erkenntnis vom 16. März 2012, G 97/11, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des VfGH). Gerade diese Möglichkeit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des Paragraph 82, MinroG 1999 vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040086.X02Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017