RS Vwgh 2012/10/18 2010/04/0086

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §82 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §82 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs1 Z3;
MinroG 1999 §82 Abs1 Z4;
MinroG 1999 §82;
ROG Tir 2006 §42;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die legistische Anknüpfung im § 82 MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in § 82 MinroG 1999 festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99, VfSlg. 16.125 und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). In jüngerer Zeit hat der VfGH festgehalten, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. zu allem das Erkenntnis vom 16. März 2012, G 97/11, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des VfGH). Gerade diese Möglichkeit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des § 82 MinroG 1999 vorgenommen.Die legistische Anknüpfung im Paragraph 82, MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in Paragraph 82, MinroG 1999 festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen vergleiche das Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99, VfSlg. 16.125 und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). In jüngerer Zeit hat der VfGH festgehalten, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche zu allem das Erkenntnis vom 16. März 2012, G 97/11, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des VfGH). Gerade diese Möglichkeit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des Paragraph 82, MinroG 1999 vorgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040086.X02

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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