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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz ÜbergangsregelungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine auf das Mineralrohstoffgesetz gestützte Versagung einer Genehmigung zum Schotterabbau; Antragstellung noch in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; keine Verfassungsbedenken gegen das MinroG im Hinblick auf die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung und den Vertrauensschutz; keine unsachliche Festlegung der Grenzen für AbbauverbotsbereicheSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit Ansuchen vom 12. Mai 1998 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Abbau von Schotter auf den Grundstücken 627 und 618, beide KG Dorfbeuern, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beantragt. Das zunächst als Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) geführte Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, (im folgenden kurz: MinroG), am 1. Jänner 1999 gemäß der Übergangsbestimmung des §217 leg. cit. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Mai 1999 wurde der Antrag auf Grundlage des MinroG abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen mit der Lage der in Aussicht genommenen Abbaufläche innerhalb des durch §82 MinroG festgelegten Abbauverbotsbereiches.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit Ansuchen vom 12. Mai 1998 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Abbau von Schotter auf den Grundstücken 627 und 618, beide KG Dorfbeuern, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beantragt. Das zunächst als Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) geführte Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, (im folgenden kurz: MinroG), am 1. Jänner 1999 gemäß der Übergangsbestimmung des §217 leg. cit. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Mai 1999 wurde der Antrag auf Grundlage des MinroG abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen mit der Lage der in Aussicht genommenen Abbaufläche innerhalb des durch §82 MinroG festgelegten Abbauverbotsbereiches.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, in der insbesondere vorgebracht wurde, daß die Sache bereits im Jahr 1998 entscheidungsreif gewesen wäre und die Behörde bereits damals - noch nach der alten Rechtslage (GewO) - einen positiven Bescheid hätte erlassen müssen. Weiters wird in der Berufung ausgeführt, daß auch die Übergangsbestimmung des §217 MinroG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei und das Verfahren nach der GewO zu Ende zu führen gewesen wäre.
3. Der Landeshauptmann von Salzburg wies diese Berufung mit Bescheid vom 19. August 1999 ab und führte begründend aus, daß die Übergangsbestimmung des §217 MinroG sehr wohl im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe und daher eine Erteilung der Bewilligung nach den Vorschriften der GewO nicht denkbar wäre.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In ihr wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet; es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Im einzelnen wird einerseits die Verfassungswidrigkeit des §82 MinroG geltend gemacht, indem vorgebracht wird, diese Bestimmung sei kompetenzwidrig und verletze darüber hinaus auch den Gleichheitsgrundsatz. Andererseits wird behauptet, daß auch die Bestimmungen des §217 Abs2 und 4 MinroG gegen dieses Grundrecht verstießen. Darüber hinaus sei die Einschreiterin durch willkürliche Gesetzesanwendung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
6. Der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der die Rechtsansicht der belangten Behörde gestützt wird und auch festgehalten ist, daß die Bestimmungen des MinroG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet würden.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes lauten:römisch zwei. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes lauten:
"V. Hauptstück
Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
...
Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
§82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach §80 Abs2 Z2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in Abs1 Z1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.
...
IX. Hauptstückrömisch neun. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
...
§171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach §80 Abs2 Z2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.
(2) ... (Fälle der Zuständigkeit des Landeshauptmanns in
erster Instanz)
(3) ... (Fälle der Zuständigkeit des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz)
...
XVI. Hauptstückrömisch sechzehn. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
...
Anhängige Verfahren
§217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im §193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) In der Beschwerde wird zunächst die Verfassungswidrigkeit des §82 MinroG gerügt, weil die obertägige Gewinnung von Sand, Schotter und Kies nicht unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" (sondern unter jenen der "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") zu subsumieren sei und durch §82 MinroG in der Folge auch unerlaubt in die Raumplanungskompetenz der Länder eingegriffen werde.
Im einzelnen wird in der Beschwerde dazu unter anderem wie folgt ausgeführt:
"Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage stützt sich das Mineralrohstoffgesetz 'grundsätzlich' auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen'. Gemäß Artikel 10 Abs1 Zif. 10 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Bergwesens Bundessache. Die §§80 ff MinRoG regulieren das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe.
Das Berggesetz, welches seit 01.01.1999 nicht mehr in Kraft ist, erfaßte unter anderem die Tätigkeit des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens der bundeseigenen und der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§2 Berggesetz). Daneben kannte das Berggesetz die Kategorie der sonstigen mineralischen Rohstoffe deren Gewinnung und Aufbereitung n