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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0058 E 21. Oktober 2011 RS 9Stammrechtssatz
Weder dem § 43 BDG 1979 noch dem § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Weder dem Paragraph 43, BDG 1979 noch dem Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030126.X01Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013