RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
WaffG 1996 §22 Abs2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0058 E 21. Oktober 2011 RS 9

Stammrechtssatz

Weder dem § 43 BDG 1979 noch dem § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Weder dem Paragraph 43, BDG 1979 noch dem Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030126.X01

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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