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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 8 Abs 6 WaffG 1996 legt den Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassung einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist (Hinweis E vom 20. Dezember 2010, 2009/03/0030, mwH).Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 legt den Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassung einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, weshalb der Betroffene in diesem Fall zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet ist (Hinweis E vom 20. Dezember 2010, 2009/03/0030, mwH).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030092.X03Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013