Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGBG 1998 §2 Z1;Rechtssatz
Zu Unterlassungsdelikten nach dem GGBG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 Abs 1 VStG ist damit maßgebend, wo der Beschuldigte hätte handeln müssen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als am Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweis Erkenntnisse vom 20. September 2000, 2000/03/0071, 0072; vom 25. November 2004, 2003/03/0313; vom 28. Februar 2006, 2001/03/0087; vom 14. November 2006, 2005/03/0102; vom 27. Dezember 2007, 2003/03/0260; vgl auch E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0021).Zu Unterlassungsdelikten nach dem GGBG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist damit maßgebend, wo der Beschuldigte hätte handeln müssen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als am Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweis Erkenntnisse vom 20. September 2000, 2000/03/0071, 0072; vom 25. November 2004, 2003/03/0313; vom 28. Februar 2006, 2001/03/0087; vom 14. November 2006, 2005/03/0102; vom 27. Dezember 2007, 2003/03/0260; vergleiche auch E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0021).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030078.X01Im RIS seit
20.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013