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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §25 Abs1 idF 2011/I/102;Rechtssatz
Bei Änderungen von AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes sind die Änderungen anzuzeigen und ist diesen gegebenenfalls zu widersprechen. Selbst wenn bei Änderung einzelner Punkte seitens des Betreibers eine neue Ausfertigung der Gesamt-AGB übermittelt wird, besteht auf Basis des § 25 Abs 2 TKG 2003 diesfalls keine Grundlage, den AGB insgesamt zu widersprechen, sind doch nur die "Änderungen" einer Überprüfung zu unterziehen.Bei Änderungen von AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes sind die Änderungen anzuzeigen und ist diesen gegebenenfalls zu widersprechen. Selbst wenn bei Änderung einzelner Punkte seitens des Betreibers eine neue Ausfertigung der Gesamt-AGB übermittelt wird, besteht auf Basis des Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 diesfalls keine Grundlage, den AGB insgesamt zu widersprechen, sind doch nur die "Änderungen" einer Überprüfung zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X08Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015