RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

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Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs1 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §25 Abs2 idF 2011/I/102;

Rechtssatz

Bei Änderungen von AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes sind die Änderungen anzuzeigen und ist diesen gegebenenfalls zu widersprechen. Selbst wenn bei Änderung einzelner Punkte seitens des Betreibers eine neue Ausfertigung der Gesamt-AGB übermittelt wird, besteht auf Basis des § 25 Abs 2 TKG 2003 diesfalls keine Grundlage, den AGB insgesamt zu widersprechen, sind doch nur die "Änderungen" einer Überprüfung zu unterziehen.Bei Änderungen von AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes sind die Änderungen anzuzeigen und ist diesen gegebenenfalls zu widersprechen. Selbst wenn bei Änderung einzelner Punkte seitens des Betreibers eine neue Ausfertigung der Gesamt-AGB übermittelt wird, besteht auf Basis des Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 diesfalls keine Grundlage, den AGB insgesamt zu widersprechen, sind doch nur die "Änderungen" einer Überprüfung zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X08

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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