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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §25 Abs1 idF 2011/I/102;Rechtssatz
Zu beantworten ist die Frage, ob in einem Fall, in dem einzelne Punkte der AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes dem Prüfmaßstab widersprechen, andere nicht, den AGB insgesamt zu widersprechen ist oder nur teilweise; letzterenfalls, wie weit der Widerspruch zu reichen hat. Der - primär maßgebende - Wortlaut der Regelung des § 25 TKG 2003, wonach den angezeigten AGB "bei Nichtübereinstimmung" mit näher genannten Rechtsvorschriften zu widersprechen ist, ist offen sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung. Anhand der Systematik und des Zwecks der Regelung ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:Zu beantworten ist die Frage, ob in einem Fall, in dem einzelne Punkte der AGB eines Betreibers eines Kommunikationsnetzes dem Prüfmaßstab widersprechen, andere nicht, den AGB insgesamt zu widersprechen ist oder nur teilweise; letzterenfalls, wie weit der Widerspruch zu reichen hat. Der - primär maßgebende - Wortlaut der Regelung des Paragraph 25, TKG 2003, wonach den angezeigten AGB "bei Nichtübereinstimmung" mit näher genannten Rechtsvorschriften zu widersprechen ist, ist offen sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung. Anhand der Systematik und des Zwecks der Regelung ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:
Anzuzeigen sind sowohl die AGB (§ 25 Abs 1 TKG 2003) als auch deren Änderungen (Abs 2). Ein von der Regulierungsbehörde erhobener Widerspruch bewirkt die Untersagung der weiteren Verwendung der Regelung (§ 25 Abs 6 zweiter Satz leg cit). Würde schon die Unzulässigkeit einzelner Inhalte der AGB dazu führen, dass den AGB in ihrer Gesamtheit zu widersprechen ist, hätte dies zur Folge, dass die Verwendung jeder einzelnen Bestimmung der AGB untersagt ist, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt und unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit den in § 25 Abs 6 TKG 2003 zum Prüfungsmaßstab gemachten gesetzlichen Regelungen. Für einen derart weit gehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit ist eine gesetzliche Grundlage nicht zu sehen, vielmehr schießt eine solche Betrachtungsweise über das Ziel, die Verwendung rechtswidriger Vertragsbestimmungen zu verbieten, hinaus und wäre daher unverhältnismäßig.Anzuzeigen sind sowohl die AGB (Paragraph 25, Absatz eins, TKG 2003) als auch deren Änderungen (Absatz 2,). Ein von der Regulierungsbehörde erhobener Widerspruch bewirkt die Untersagung der weiteren Verwendung der Regelung (Paragraph 25, Absatz 6, zweiter Satz leg cit). Würde schon die Unzulässigkeit einzelner Inhalte der AGB dazu führen, dass den AGB in ihrer Gesamtheit zu widersprechen ist, hätte dies zur Folge, dass die Verwendung jeder einzelnen Bestimmung der AGB untersagt ist, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt und unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit den in Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 zum Prüfungsmaßstab gemachten gesetzlichen Regelungen. Für einen derart weit gehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit ist eine gesetzliche Grundlage nicht zu sehen, vielmehr schießt eine solche Betrachtungsweise über das Ziel, die Verwendung rechtswidriger Vertragsbestimmungen zu verbieten, hinaus und wäre daher unverhältnismäßig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X07Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015