RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §6 Abs1 Z4;
TKG 2003 §25 Abs3 idF 2011/I/102;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft zu, dass - bei Fehlen einer davon abweichenden Regelung -

§ 25 Abs 3 TKG 2003 grundsätzlich (mangels Formvorbehalt) auch eine formfreie Erklärung des Teilnehmers ausreichen lässt. Damit ist aber die Frage nach der Zulässigkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Vereinbarung noch nicht beantwortet. Mit Blick auf § 6 Abs 1 Z 4 KSchG 1979 wäre die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform jedenfalls unzulässig; ein Schriftformgebot in AGB kann daher nicht jedenfalls unzulässig im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 KSchG 1979 sein. Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 grundsätzlich (mangels Formvorbehalt) auch eine formfreie Erklärung des Teilnehmers ausreichen lässt. Damit ist aber die Frage nach der Zulässigkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Vereinbarung noch nicht beantwortet. Mit Blick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG 1979 wäre die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform jedenfalls unzulässig; ein Schriftformgebot in AGB kann daher nicht jedenfalls unzulässig im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG 1979 sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X04

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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