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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KSchG 1979 §6 Abs1 Z4;Rechtssatz
Es trifft zu, dass - bei Fehlen einer davon abweichenden Regelung -
§ 25 Abs 3 TKG 2003 grundsätzlich (mangels Formvorbehalt) auch eine formfreie Erklärung des Teilnehmers ausreichen lässt. Damit ist aber die Frage nach der Zulässigkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Vereinbarung noch nicht beantwortet. Mit Blick auf § 6 Abs 1 Z 4 KSchG 1979 wäre die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform jedenfalls unzulässig; ein Schriftformgebot in AGB kann daher nicht jedenfalls unzulässig im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 KSchG 1979 sein. Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 grundsätzlich (mangels Formvorbehalt) auch eine formfreie Erklärung des Teilnehmers ausreichen lässt. Damit ist aber die Frage nach der Zulässigkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Vereinbarung noch nicht beantwortet. Mit Blick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG 1979 wäre die Vereinbarung einer strengeren Form als der Schriftform jedenfalls unzulässig; ein Schriftformgebot in AGB kann daher nicht jedenfalls unzulässig im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KSchG 1979 sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X04Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015