RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs1 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §25 Abs2 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §25 Abs3 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §25 idF 2011/I/102;

Rechtssatz

Das TKG 2003 regelt nicht, in welcher Form ein seitens des Teilnehmers getätigter Widerspruch gegen vorgeschlagene Vertragsänderungen zu erfolgen hat. § 25 TKG 2003 (in der Fassung seit der Novelle BGBl I Nr 102/2011) trifft insofern Formvorschriften für die seitens des Unternehmers vorzunehmenden Mitteilungen/Erklärungen, als die AGB und die Entgeltbestimmungen "in geeigneter Form" kundzumachen sind (Abs 1), ebenso deren Änderungen (Abs 2). Weiters ist der wesentlichen Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen dem Teilnehmer "in schriftlicher Form" mitzuteilen" (§ 25 Abs 3 erster Satz). Eine vergleichbare Regelung der Form für seitens des Teilnehmers vorzunehmender Erklärungen (insbesondere die Kündigung des Vertrags bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen; vgl § 25 Abs 3 zweiter Satz TKG 2003) fehlt. Die seitens der Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, es müsse daher die Erklärung des Teilnehmers auch formlos möglich sein, durch das Schriftformgebot werde § 25 Abs 3 TKG 2003 "in unzulässiger Weise erweitert" ist unzutreffend.Das TKG 2003 regelt nicht, in welcher Form ein seitens des Teilnehmers getätigter Widerspruch gegen vorgeschlagene Vertragsänderungen zu erfolgen hat. Paragraph 25, TKG 2003 (in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,) trifft insofern Formvorschriften für die seitens des Unternehmers vorzunehmenden Mitteilungen/Erklärungen, als die AGB und die Entgeltbestimmungen "in geeigneter Form" kundzumachen sind (Absatz eins,), ebenso deren Änderungen (Absatz 2,). Weiters ist der wesentlichen Inhalt von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen dem Teilnehmer "in schriftlicher Form" mitzuteilen" (Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz). Eine vergleichbare Regelung der Form für seitens des Teilnehmers vorzunehmender Erklärungen (insbesondere die Kündigung des Vertrags bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen; vergleiche Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz TKG 2003) fehlt. Die seitens der Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, es müsse daher die Erklärung des Teilnehmers auch formlos möglich sein, durch das Schriftformgebot werde Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 "in unzulässiger Weise erweitert" ist unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X03

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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