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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §3 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 des Tir AuskunftspflichtG 1989 darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (Hinweis E vom 21. September 2005, 2004/12/0151, sowie das E vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Tir AuskunftspflichtG 1989 darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (Hinweis E vom 21. September 2005, 2004/12/0151, sowie das E vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030099.X01Im RIS seit
20.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013