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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als übertretene Norm § 9 Abs 2 LuftfahrtG angeführt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verletzten Verwaltungsvorschriften dahingehend richtigstellte, dass dem Beschuldigten eine Übertretung des § 9 Abs 1 und des § 9 Abs 4 LuftfahrtG (wo Gebote normiert werden und sich daraus die damit korrespondierenden Verbote ergeben) zur Last gelegt wird, ist sie ihrer sie auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung treffenden Verpflichtung nachgekommen (Hinweis E vom 15. September 1999, 99/03/0332; E vom 25. März 2009, 2009/03/0024, beide mwH), worin keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" gesehen werden kann (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0096, mwH).Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als übertretene Norm Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG angeführt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verletzten Verwaltungsvorschriften dahingehend richtigstellte, dass dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG (wo Gebote normiert werden und sich daraus die damit korrespondierenden Verbote ergeben) zur Last gelegt wird, ist sie ihrer sie auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung treffenden Verpflichtung nachgekommen (Hinweis E vom 15. September 1999, 99/03/0332; E vom 25. März 2009, 2009/03/0024, beide mwH), worin keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" gesehen werden kann (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0096, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X02Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015