Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HU in I, Deutschland, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Mai 2008, Zl. UVS 30.9-122/2007-11, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HU in römisch eins, Deutschland, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Mai 2008, Zl. UVS 30.9-122/2007-11, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma U.H. mit Sitz in I, Bundesrepublik Deutschland, die Beförderer von Gefahrgut sei, für schuldig erkannt, er habe sechs Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begangen, die jeweils am 30. November 2006 um 8.42 Uhr im Gemeindegebiet Lannach, B 76, Strkm 2.600 Fahrtrichtung Deutschlandsberg, bei der Überprüfung eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens festgestellt worden seien. Mit dieser Beförderungseinheit seien 6000 kg UN 3077 umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G. (Zinkoxid) 9, III 240 Säcke aus Papier - mehrlagig, wasserbeständig (5M2) zu je 25 kg befördert worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma U.H. mit Sitz in römisch eins, Bundesrepublik Deutschland, die Beförderer von Gefahrgut sei, für schuldig erkannt, er habe sechs Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begangen, die jeweils am 30. November 2006 um 8.42 Uhr im Gemeindegebiet Lannach, B 76, Strkm 2.600 Fahrtrichtung Deutschlandsberg, bei der Überprüfung eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens festgestellt worden seien. Mit dieser Beförderungseinheit seien 6000 kg UN 3077 umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G. (Zinkoxid) 9, römisch drei 240 Säcke aus Papier - mehrlagig, wasserbeständig (5M2) zu je 25 kg befördert worden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Einzelnen vorgeworfen:
1. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Er habe es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es habe ein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit b (i) ADR). 1. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Er habe es unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es habe ein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera b, (i) ADR).
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 3 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
2. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es habe ein tragbares Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR). 2. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es habe ein tragbares Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, ADR).
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 3 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
3. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht seien. Es seien keine orangefarbenen Tafeln ohne Zahl angebracht gewesen, obwohl sie auf Grund der Menge des beförderten Gutes hätten angebracht sein müssen. 3. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht seien. Es seien keine orangefarbenen Tafeln ohne Zahl angebracht gewesen, obwohl sie auf Grund der Menge des beförderten Gutes hätten angebracht sein müssen.
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 6 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
4. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass das erforderliche Begleitpapier ordnungsgemäß mitgeführt werde. Der Lenker habe keine auf Grund der Menge des beförderten Gutes notwendige Bescheinigung über eine besondere Ausbildung (Gefahrengutlenkerausweis) gehabt. 4. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass das erforderliche Begleitpapier ordnungsgemäß mitgeführt werde. Der Lenker habe keine auf Grund der Menge des beförderten Gutes notwendige Bescheinigung über eine besondere Ausbildung (Gefahrengutlenkerausweis) gehabt.
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 10 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
5. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es sei die erforderliche leichte Schutzkleidung nicht mitgeführt worden (Abschnitt 8.1.5 lit a ADR). 5. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es sei die erforderliche leichte Schutzkleidung nicht mitgeführt worden (Abschnitt 8.1.5 Litera a, ADR).
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 7 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
6. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt werde. Der Lenker habe keine Schaufel mitgeführt, obwohl diese in der schriftlichen Weisung ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sei (Abschnitt 8.1.5.lit a ADR). 6. Er habe sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt werde. Der Lenker habe keine Schaufel mitgeführt, obwohl diese in der schriftlichen Weisung ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sei (Abschnitt 8.1.5.Litera a, ADR).
Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 7 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--Er habe dadurch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der in der Einzelfirma des Beschwerdeführers angestellte Lenker T. R. am 30. November 2006 eine sogenannte "Festtour" durchgeführt habe, welche regelmäßig montags, mittwochs und freitags stattfände. Die Strecke führe von I in der Nähe von N nach Deutschlandsberg in die Steiermark zur Firma E. In I habe der Lenker T.R. von einem Kurierdienst als Verlader die zu transportierende Ware entgegengenommen. Dabei habe er einen Speditionsschein und einen Briefumschlag mit weiteren Frachtpapieren (Lieferschein und Unfallmerkblatt mit schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer) erhalten. Den Frachtpapieren sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um einen Transport von umweltgefährdenden Stoffen handle und welche Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände erforderlich seien. Auf dem "Speditionsschein" seien lediglich der Absender und der Empfänger mit den jeweiligen Adressen, ohne Anführung der zu transportierenden Ware, angegeben gewesen. Lediglich die Anzahl der Paletten und eine Gewichtsangabe scheine auf dem "Speditionsschein" auf.Die belangte Behörde stellte fest, dass der in der Einzelfirma des Beschwerdeführers angestellte Lenker T. R. am 30. November 2006 eine sogenannte "Festtour" durchgeführt habe, welche regelmäßig montags, mittwochs und freitags stattfände. Die Strecke führe von römisch eins in der Nähe von N nach Deutschlandsberg in die Steiermark zur Firma E. In römisch eins habe der Lenker T.R. von einem Kurierdienst als Verlader die zu transportierende Ware entgegengenommen. Dabei habe er einen Speditionsschein und einen Briefumschlag mit weiteren Frachtpapieren (Lieferschein und Unfallmerkblatt mit schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer) erhalten. Den Frachtpapieren sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um einen Transport von umweltgefährdenden Stoffen handle und welche Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände erforderlich seien. Auf dem "Speditionsschein" seien lediglich der Absender und der Empfänger mit den jeweiligen Adressen, ohne Anführung der zu transportierenden Ware, angegeben gewesen. Lediglich die Anzahl der Paletten und eine Gewichtsangabe scheine auf dem "Speditionsschein" auf.
Der Lenker T.R. habe zugegeben, dass er es in Kauf genommen habe, den Transport durchzuführen, ohne zu wissen, was er eigentlich transportiere. Er habe auch den Inhalt des Umschlages, in dem sich die Frachtpapiere befunden haben, nicht kontrolliert. Er habe von seinem Chef - dem Beschwerdeführer - keinen Auftrag gehabt, sich die Ladepapiere näher anzusehen und ein allfälliger Schriftverkehr laufe auch nicht über das Büro des Beschwerdeführers, sodass dieser von dem zu transportierenden Gut auch nicht Bescheid gewusst habe. Der Lenker sei weder vom Verlader noch vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, die Ladung zu kontrollieren. Er habe auch keine Gefahrgutausbildung und hätte den Transport im Wissen, dass es sich um einen Gefahrguttransport handle, nicht durchgeführt. Normalerweise würden auf der "Festtour" von I nach Deutschlandsberg lediglich Autoteile bzw Elektronikteile transportiert.Der Lenker T.R. habe zugegeben, dass er es in Kauf genommen habe, den Transport durchzuführen, ohne zu wissen, was er eigentlich transportiere. Er habe auch den Inhalt des Umschlages, in dem sich die Frachtpapiere befunden haben, nicht kontrolliert. Er habe von seinem Chef - dem Beschwerdeführer - keinen Auftrag gehabt, sich die Ladepapiere näher anzusehen und ein allfälliger Schriftverkehr laufe auch nicht über das Büro des Beschwerdeführers, sodass dieser von dem zu transportierenden Gut auch nicht Bescheid gewusst habe. Der Lenker sei weder vom Verlader noch vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, die Ladung zu kontrollieren. Er habe auch keine Gefahrgutausbildung und hätte den Transport im Wissen, dass es sich um einen Gefahrguttransport handle, nicht durchgeführt. Normalerweise würden auf der "Festtour" von römisch eins nach Deutschlandsberg lediglich Autoteile bzw Elektronikteile transportiert.
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass es der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, vom Kurierdienst als Verlader ein Transportgut entgegenzunehmen und diesen Transport ohne jegliche Kontrolle durchzuführen. Auch der Lenker habe keinen Auftrag gehabt, die Ware bzw die Frachtpapiere zu kontrollieren. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass es sich um zu transportierendes Gefahrengut gehandelt habe.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, dass Kontrollen seinerseits stattfänden, sondern ganz im Gegenteil solche auch nicht vorgesehen gewesen seien, habe er es zu verantworten, dass es zu den betreffenden Übertretungen gekommen sei. Es liege am Beschwerdeführer, seinen Betrieb dergestalt einzurichten, dass wirksame Kontrollen des Transportgutes und der Frachtpapiere eingerichtet würden.
Der Beschwerdeführer sei als Beförderer neben dem Verlader unabhängig für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften verantwortlich.
Zur Höhe der verhängten Geldstrafen führte die belangte Behörde aus, dass die Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vorschriften im hohen Maße geeignet sei, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Die ausgesprochenen Strafen entsprächen dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem als grob fahrlässig anzunehmenden Verschulden. Als mildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Die ausgesprochenen Strafen seien unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien angemessen, da sie sich im untersten Bereich befänden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998, idF BGBl I Nr 118/2005 (GGBG) lauten: 1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, (GGBG) lauten:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,
...
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs 1 gelten folgende Vorschriften: Paragraph 2, Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen; das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2004, und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
...
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. ...Paragraph 7, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. ...
...
§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Paragraph 13, (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 15 a, (1) Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, Amtsblatt Nummer L 249 vom 17.10.1995, Seite 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.12.2004, Seite 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
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§ 27 ... Paragraph 27, ...
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5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert 5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 3, 4, 6, 7, 9, oder 10 oder Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 6 oder Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, oder 7 befördert
...
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder a) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder b) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, c) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
...
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Fahrt um eine Routinetour gehandelt habe, bei der normalerweise Autoteile bzw Elektroteile transportiert werden. Aus diesem Grund müsse nicht vor jeder Verladung eine Kontrolle durchgeführt werden. Eine Pflichtverletzung sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, "da er ja wusste, welche Ware transportiert wird und dass es sich dabei nicht um Gefahrgut handelt, sondern um gewöhnliche Autoteile bzw. Elektronikteile".
Die belangten Behörde hätte daher festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer nur beauftragt gewesen sei, einen normalen Gütertransport vorzunehmen und er vom Absender des Transportgutes nicht auf ein Gefahrgut hingewiesen worden sei.
3. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden:
Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435, mwH).Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435, mwH).
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Lenker des Fahrzeugs weder einen Auftrag des Beschwerdeführers hatte, sich die Ladepapiere näher anzusehen, noch vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, die Ladung zu kontrollieren. Zugleich steht fest, dass den vom Verlader an den Lenker in einem Umschlag übergebenen Frachtpapieren unter anderem zu entnehmen war, dass es sich um einen Transport von umweltgefährdenden Stoffen handelt.
Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat der Beschwerdeführer für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch § 17 GütbefG, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat der Beschwerdeführer für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch Paragraph 17, GütbefG, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
Hält der Beschwerdeführer daher die von ihm eingesetzten Lenker nicht dazu an, die ihnen von Dritten - im gegenständlichen Fall von einem Kurierdienst als Verlader - übergebenen Begleitpapiere im Hinblick darauf zu kontrollieren, dass diese erstens den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und sich zweitens aus ihnen auch ergibt, dass die Beförderung (mit dem jeweiligen Fahrzeug) auch zulässig ist, so kann nicht von einem Kontrollsystem gesprochen werden, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen des GGBG in Kauf genommen hat und damit verschuldet hat.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur angenommenen Gefahrenkategorie getroffen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Einstufungen aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgehen, der mit dem angefochtenen Bescheid mit Ausnahme von Abänderungen hinsichtlich der zitierten Strafnorm bestätigt wurde. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die getroffene Einstufung in die jeweiligen Gefahrenkategorien unrichtig sei.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt. Die im Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde zitierte Strafnorm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG betreffe die Veranstaltung von Schulungskursen für Gefahrgut, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt. Die im Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde zitierte Strafnorm Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG betreffe die Veranstaltung von Schulungskursen für Gefahrgut, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" vorgenommen, wobei dem Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden wäre, sondern sie hat lediglich die von der erstinstanzlichen Behörde falsch zitierten Strafnormen richtig gestellt. Damit hat sie nicht die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG abgeändert, sondern die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), richtig gestellt (zur Zulässigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift vgl zB das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl 92/02/0283).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" vorgenommen, wobei dem Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden wäre, sondern sie hat lediglich die von der erstinstanzlichen Behörde falsch zitierten Strafnormen richtig gestellt. Damit hat sie nicht die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgeändert, sondern die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), richtig gestellt (zur Zulässigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift vergleiche , zB das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl 92/02/0283).
6. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber insofern als inhaltlich rechtswidrig, als er die Berufung des Beschwerdeführers gegen die ihm in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegten Übertretungen des GGBG abgewiesen hat.
Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt wurde, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.
Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegten Übertretungen nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0010).Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegten Übertretungen nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen vergleiche , auch das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0010).
7. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen - insoweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 7. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, im Übrigen - insoweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte
3. bis 6. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde - war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.3. bis 6. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde - war die Beschwerde jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 29. Oktober 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009