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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Administrativerfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung bzw einer Außenlandebewilligung bildet. § 9 Abs 2 leg cit stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für § 169 Abs 1 Z 1 LuftfahrtG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheids nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG normiert (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0086, E vom 20. Mai 1998, 96/03/0174, mwH).Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG stellt eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Administrativerfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung bzw einer Außenlandebewilligung bildet. Paragraph 9, Absatz 2, leg cit stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LuftfahrtG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheids nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG normiert (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0086, E vom 20. Mai 1998, 96/03/0174, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X01Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015