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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
In den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0090, VwSlg 7872 F/2003, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für den Geltungsbereich des EStG 1988 ausgesprochen, dass nicht steuerbefreite Zuschüsse Dritter für Anlageinvestitionen nicht die Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten mindern, sondern zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Gegenleistungsbeziehung erfolgt dabei die Gewinnrealisierung zeitpunktbezogen nach Maßgabe der Leistungserbringung. Nur bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichnet sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007), tritt die Gewinnrealisierung zeitraumbezogen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994, und vom 29. März 2006, 2005/14/0113, VwSlg 8122 F/2006).In den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0090, VwSlg 7872 F/2003, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für den Geltungsbereich des EStG 1988 ausgesprochen, dass nicht steuerbefreite Zuschüsse Dritter für Anlageinvestitionen nicht die Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten mindern, sondern zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Gegenleistungsbeziehung erfolgt dabei die Gewinnrealisierung zeitpunktbezogen nach Maßgabe der Leistungserbringung. Nur bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichnet sind vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007), tritt die Gewinnrealisierung zeitraumbezogen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994, und vom 29. März 2006, 2005/14/0113, VwSlg 8122 F/2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130206.X01Im RIS seit
04.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016