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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsLG Stmk 1983 §49;Rechtssatz
Wird das Regulierungsverfahren mit Bescheid eingeleitet, so ist damit die erste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen. Die Agrarbezirksbehörde hat ab diesem Zeitpunkt das Regulierungsverfahren (als zweite Verfahrensstufe) in erster Instanz weiter zu führen und ist - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, einen das Verfahren inhaltlich erledigenden Bescheid zu erlassen (vgl. E 20. Oktober 2005, 2004/07/0139).Wird das Regulierungsverfahren mit Bescheid eingeleitet, so ist damit die erste Verfahrensstufe rechtskräftig abgeschlossen. Die Agrarbezirksbehörde hat ab diesem Zeitpunkt das Regulierungsverfahren (als zweite Verfahrensstufe) in erster Instanz weiter zu führen und ist - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, einen das Verfahren inhaltlich erledigenden Bescheid zu erlassen vergleiche E 20. Oktober 2005, 2004/07/0139).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070227.X03Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013