TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2004/07/0139

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §481;
AVG §37;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1;
WWSGG §24;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §35;
WWSGG §37;
WWSGG §6;
WWSGG §7;
WWSGG §8 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §10 litb;
WWSLG Tir 1952 §12;
WWSLG Tir 1952 §13 litn;
WWSLG Tir 1952 §29;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §41;
WWSLG Tir 1952 §45;
WWSLG Tir 1952 §48;
WWSLG Tir 1952 §51;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs6;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9 Abs1 litd;
WWSLG Tir 1952 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1.) des JH,

2.) der SH, und 3.) des TK sen., alle in G, alle vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2004, Zl. LAS- 793/7-04, betreffend Servituten-Neuregulierung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 5919 vom 21. März 1889 (SRU), verfacht am 29. Mai 1889 sub folio 2467 Verfachbuch III. des Bezirksgerichtes Z, wurden auf Grund des zwischen den beteiligten Parteien abgeschlossenen Regulierungsvergleiches Rechte zum Bezug von Bau- und Nutzholz (Zaunholz) sowie von Brennholz und Streu (Ast- und Bodenstreu), Weiderechte, Rechte zum Bezug von Kalkholz sowie Waldbodenbenützungsrechte (Recht zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter) und das Recht zur Haltung der in den belasteten Reichsforsten bereits bestehenden Zäune festgestellt. Andere Waldbodenbenützungsrechte wurden nur insofern festgestellt, als sie für die Ausübung der Weide und den Bezug der Forstprodukte notwendig sind.

In der SRU wurden durch Anführung der Nummer der Grundparzelle als belastete Objekte bestimmte in der Gemeinde G gelegene und dem k.k. Forstärar eigentümlich gehörige Wald- und Weideplätze festgestellt. Als berechtigt wurden in der SRU bestimmte Güter und sonstige Objekte in der Gemeinde G, sowie die Gemeinde G selbst, festgehalten. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer solcher berechtigter Güter.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 17. April 1958 wurde das Verzeichnis der zum Bezug von Bau- und Nutzholz, von Brennholz und Streu berechtigten Liegenschaften und deren Servitutsgebühren (jährliches Bezugsquantum) neu gefasst.

Die Österreichischen Bundesforste als Rechtsnachfolger im Eigentum der belasteten Grundstücke wandten sich Ende der 50-er Jahre an die AB und beantragten im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 des Wald- und Weideservitutengesetzes vom 17. März 1952, LGBl. Nr. 21 (WWSG), die teilweise Ablösung und Neuregulierung der auf Grund der SRU und deren Berichtigungs- und Ergänzungsbescheid in EZ 51 II KG G zu Gunsten der in diesen Urkunden Berechtigten belasteten Dienstbarkeiten.

Mit Bescheid der AB vom 23. Februar 1959 wurde gemäß § 39 des obgenannten Gesetzes festgestellt, dass ein gültiger Antrag des Eigentümers der verpflichteten Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 leg. cit. auf teilweise Ablösung und Neuregulierung dieser in der SRU geregelten Rechtsverhältnisse vorliege; die Einleitung dieses beantragten Verfahrens werde hiemit verfügt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Im Jahr 2001 wandte sich die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 neuerlich an die AB und wiederholte den Antrag auf Neuregulierung der gemäß der genannten SRU auf forstlichen Grundstücken lastenden Holz- und Streubezugsrechte sowie der Waldbodenbenützungsrechte; dieser Antrag wurde mit weiteren Schriftsätzen vom 22. Jänner 2002 und 28. Jänner 2002 ergänzt bzw. modifiziert.

Am 11. November 2003 führte die AB eine örtliche mündliche Verhandlung zur Neuregulierung der auf Grund der SRU auf Grundstücken in EZ 51 zu Gunsten der Gemeinde G und Consorten bestehenden Holzbezugs-, Streubezugs- und Waldbodenbenützungsrechte durch. Vom 24. Oktober 2003 bis zum Verhandlungstag wurde im Gemeindeamt G der Entwurf eines Servituten-Neuregulierungsplanes zur Einsichtnahme durch die Parteien aufgelegt.

In der Verhandlung am 11. November 2003 war der Erstbeschwerdeführer persönlich anwesend; bei der Zweitbeschwerdeführerin und beim Drittbeschwerdeführer weist das Verhandlungsprotokoll den Beisatz "vertreten durch den Sohn" auf. Während der Verhandlung wurde der Entwurf des Servituten-Neuregulierungsplanes erläutert; es wurde kein Einwand gegen den Entwurf erhoben.

Mit Bescheid der AB vom 14. November 2003 wurde gemäß § 41 WWSG hinsichtlich der auf Grundstücken der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) in EZ 51 GB G zu Gunsten der Gemeinde G und Consorten bestehenden Holzbezugs-, Streubezugs- und Waldbodenbenützungsrechte ein Servituten-Neuregulierungsplan erlassen. Die Erlassung dieses Bescheides erfolgte gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht ab 24. November 2003 durch zwei Wochen im Gemeindeamt G.

Im Spruchpunkt I dieses Bescheides wird zu Beginn die Art der verfahrensgegenständlichen Einforstungsrechte festgestellt und die urkundlich belasteten Grundstücke laut SRU, untergliedert in Waldflächen, Reinweideflächen und Weideflächen mit Holznutzung aufgelistet und dem derzeitigen Grundbuchsstand in EZ 51 gegenüber gestellt.

Spruchpunkt II beinhaltet die Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken, die urkundliche Weideparzellen gewesen seien bzw. aus solchen gebildet worden seien und für die nicht ausdrücklich in der SRU "Weide mit Holznutzung" vorgesehen gewesen sei, keine der im Spruchpunkt I angeführten Einforstungsrechte lasten. Diese Grundstücke werden in weiterer Folge ziffernmäßig angeführt.

Im Spruchpunkt III wird festgestellt, dass auf Grund agrarbehördlich genehmigter Übereinkommen seit Erstellung der SRU von den Servitutsrechten ein jährlicher Holzbezug von 294,68 fm und jährlicher Streubezug von 2.156,50 rm in Geld abgelöst worden sei. Als Äquivalent für diese Verringerung im Umfang der Servitutsrechte würden von den im Spruchpunkt I angeführten Einforstungsrechten näher bezeichnete Grundstücke aus der EZ 51 freigestellt.

In Spruchpunkt IV wurde festgestellt, welche Grundstücke in EZ 51 weiterhin mit den im Spruchpunkt I angeführten Einforstungsrechten belastet sind.

Spruchpunkt V enthält ein Verzeichnis des derzeitigen Berechtigungsumfanges der eingeforsteten Liegenschaften. Die Bezugsmodalitäten der SRU und der hiezu ergangenen agrarbehördlichen Bescheide sollten weiterhin gelten.

In Spruchpunkt VI werden jene Grundbuchseintragungen, die nach Eintritt der Rechtskraft auf Grund des Servituten-Neuregulierungsplanes von Amts wegen veranlasst werden sollten, angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung. Darin machten sie geltend, dass hinsichtlich ihrer betroffenen Grundstücke bereits zu einer anderen Geschäftszahl (IIIb 1-122/1932) ein Verfahren zur teilweisen Ablösung und Neuregulierung eingeleitet worden und weiters zur Zl. IIIb 1- S 223/273-1999 ein Verfahren auf Neuregulierung geführt worden sei. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers sei im Verfahren zur letztgenannten Zahl am 26. Mai 2000 zu LAS-643/4-00 ein Erkenntnis ergangen, wonach die bestehenden Rechte der Partei nicht zu löschen seien. Es scheine daher zumindest ein Verfahren auf Neuregulierung vor dem gegenständlichen anhängig gewesen und über Rechte teilweise rechtskräftig entschieden worden zu sein, sodass eine neuerliche Erlassung eines Regulierungsplanes unzulässig sei.

In der Berufung wurde weiters die Legitimation zur Antragstellung für die mitbeteiligte Partei durch den Forstbetrieb K bezweifelt, weil dieser weder eine Vertretungsmacht für die Republik Österreich noch für die Österreichische Bundesforste AG habe. Die belastete Liegenschaft könne zudem nicht gegen den Willen der Anspruchsberechtigten lastenfrei gestellt werden. Die grundbücherlichen Eintragungen seien nicht lediglich deklarativ und es sei auch unrichtig, dass auf beiden Parzellen nur Weiderechte ausgeübt worden seien.

Das unter Spruchpunkt III angegebene Äquivalent für die Verringerung der Servitutsrechte bedeute für die Servitutsberechtigten keine gleichwertige Gegenleistung. Diese Bereinigung führe nur dazu, dass Rechte der Servitutsberechtigten weggenommen oder beschnitten würden. Schließlich sei kein Übersichtsplan über sämtliche servitutsbelastete Grundstücke der EZ 51 aufgelegen, wodurch die behördlich angeordneten Maßnahmen auch nicht ausreichend nachvollziehbar seien. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das Grundlage für den Bescheid sein könne. Ansonsten wäre zu Tage getreten, dass eine Bedeckung der Einforstungsrechte nicht vorläge. Umso weniger dürfe es zu einer weiteren Einschränkung und Aufhebung von Rechten kommen.

In der Berufung wurde weiters vorgebracht, die Nutzungsrechte gründeten auf einem Regulierungsübereinkommen, sohin auf einer privatrechtlichen Vereinbarung; entsprechend dem privatrechtlichen Begründungsakt durch Rechtsgeschäft sei der Bestand der Nutzungsrechte vom Willen auch der Berechtigten abhängig und eine Aufhebung ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse sei nicht zulässig. Eine verwaltungsbehördlich verfügte Ablösung bzw. Aufhebung stelle einen unzulässigen Eingriff nicht nur in privatautonom gestaltete Rechtsverhältnisse sondern auch in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Die Einforstungsberechtigten würden ohne ihre Zustimmung de facto enteignet, wozu der AB keine Kompetenz zukomme. Schließlich sei der Servitutenregulierungsplan gegen den ausdrücklichen Willen der Berufungswerber zu Stande gekommen und verfüge ohne Rechtfertigung durch ein besonderes öffentliches Interesse die Ablösung von Nutzungsrechten. Der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter würde durch die Servitutenregulierung gefährdet. Es bestünde weder Grund noch Veranlassung, zum Vorteil der Eigentümerin des belasteten Grundstückes gegen den Willen und zu Lasten der Einforstungsberechtigten Lastenfreistellungen vorzunehmen.

Die belangte Behörde führte am 5. Juli 2004 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom selben Tag in Spruchpunkt a) die Berufung u.a. der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Die belangte Behörde begründete - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Bestimmungen der §§ 8 bzw. 38 WWSG - ihre Zuständigkeit mit einem Verweis auf § 38 Abs. 1 und 2 leg. cit. Durch den Bescheid würde der Berechtigungsumfang der Einforstung der berechtigten Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht geändert. Mit dem Bescheid der AB sei eine Neuregulierung verfügt, jedoch keine Ablösung ausgesprochen worden. Daher gingen alle Berufungsausführungen, die sich auf eine vermeintliche Ablösung bezögen, ins Leere.

Der Bescheid der AB sei im Zuge des mit Bescheid vom 23. Februar 1959 eingeleiteten Servitutenverfahrens erlassen worden, auch wenn die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (AgrB-S 135) mit der Geschäftszahl des Einleitungsbescheides (IIIb 1-122) nicht übereinstimme. Die Geschäftszahl, unter der ein Verfahren geführt werde, könne von der Behörde jederzeit geändert werden, ohne dass damit die Identität des Verfahrens beeinflusst werde. Der Betreff des angefochtenen Bescheides und des Einleitungsbescheides seien derselbe. Beide Bescheide bezögen sich auf die bundesforstliche Liegenschaft EZ 51 als verpflichtete Liegenschaft.

Aus dem Einleitungsbescheid vom 23. Februar 1959 ergebe sich die funktionelle Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Servituten-Neuregulierungsplanes. Andererseits leite sich aus dem Umstand, dass in dem 1959 eingeleiteten Servitutenverfahren noch kein Neuregulierungsplan erlassen worden sei, die Folge ab, dass der angefochtene Bescheid gegen das Verbot der neuerlichen Entscheidung wegen res iudicata nach § 68 Abs. 1 AVG nicht verstoße.

Das erwähnte Verfahren zu IIIb 1-S223 stehe in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid. Zu dieser Geschäftszahl sei mit Bescheid der AB vom 15. April 1999 im Servitutenverfahren G-G für die berechtigten Güter Altpauler und Neupauler ein Servitutenablösungsplan hinsichtlich ihrer Weiderechte erlassen worden. Die dagegen vom Drittbeschwerdeführer eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen worden.

Mit dem in der Berufung zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2000 sei der Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen einen Bescheid der AB vom 24. Jänner 2001 Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass die Einverleibung der Löschung der in EZ 51 unter C-L Nr. 80 für das Trattenhäusl in EZ 13 einverleibten Dienstbarkeit entfalle. Auch diese Entscheidung habe das Servitutenverfahren G-G, nicht aber die den Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens bildende Servituten-Neuregulierung betroffen.

Das sich auf die Antragstellung durch den Forstbetrieb K der Österreichischen Bundesforste AG beziehende Vorbringen sei aus mehreren Gründen unbeachtlich. Der die Anträge unterfertigende Forstmeister sei dazu auf Grund der ihm vom Vorstand der mitbeteiligten Partei am 8. Jänner 1997 erteilten Vollmacht befugt. Dass die Österreichische Bundesforste AG für den Bund, der Eigentümer der Liegenschaft der EZ 51 sei, aufzutreten berechtigt sei, ergebe sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesforstegesetzes 1996 der Österreichischen Bundesforste AG obliegenden Verwaltung des Liegenschaftsbestandes für den Bund. Dessen ungeachtet sei festzustellen, dass der angefochtene Bescheid kein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, weshalb sich die Frage der Antragslegitimation gar nicht stelle.

Nach Wiedergabe des § 41 WWSG fuhr die belangte Behörde begründend fort, mit Ausnahme dreier kleiner Änderungen stimme der mit dem Bescheid der AB erlassenen Servituten-Neuregulierungsplan mit dem aufgelegten und in der Verhandlung am 11. November 2003 erläuterten Entwurf überein. An der Verhandlung hätten auch die Berufungswerber teilgenommen, aber keinen Einwand erhoben. Dadurch hätten sie diesem zugestimmt. Aus § 51 WWSG ergebe sich, dass eine Partei an ihre im Laufe eines Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen gebunden sei. Schon aus diesem Grund erweise sich die Berufung als unbegründet.

Unbestritten sei, dass einzelne auf dem urkundlichen Servitutsgebiet lastende Holz- und Streubezugsrechte seit ihrer Regulierung abgelöst worden seien. Damit hätten sich im Sinne des § 8 Abs. 7 WWSG die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, was eine Anpassung der Nutzungsrechte an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigte. Gegenstand einer Regelung oder Neuregulierung sei auch die Feststellung der belasteten Grundstücke. In diesem Rahmen sei es möglich, entsprechend der Verminderung der mengenmäßigen Belastung mit Holz- und Streubezugsrechten einige der belasteten Grundstücke von der Servitutslast zu entlasten und damit das Servitutsgebiet zu verkleinern, selbstverständlich jedoch unter der Voraussetzung, dass die Bedeckung der nach den Ablösungen verbliebenen restlichen Nutzungsrechte gewährleistet sei. Bei einer Neuregulierung in Form der teilweisen Freistellung des Servitutsgebietes von der darauf lastenden Einforstung müsse die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte gesichert sein. Dass diesem Erfordernis mit der gegenständlichen Servituten-Neuregulierung entsprochen werde, dürfe auf Grund der in der Verhandlung am 11. November 2003 abgegebenen forstfachlichen Äußerungen, wonach keine fachlichen Bedenken gegen diesen Plan bestünden, angenommen werden. Das verbleibende Servitutsgebiet stelle eine arrondierte Fläche dar, die Bringbarkeit sei gegeben. Der Umstand, dass der Österreichische Bundesforste AG ein freier Einschlag verbleibe, bedeute, dass die nachhaltige Bedeckung der Einforstungsrechte des Holz- und Streubezuges gewährleistet sei.

Zum Fehlen eines Übersichtsplanes sei zu bemerken, dass ein solcher nicht Gegenstand eines Bescheides nach § 41 WWSG sein müsse. Die Anführung der Grundstücksnummern im Bescheid ermögliche es den Parteien, die im Bescheid angeordneten Maßnahmen nachzuvollziehen. Die Möglichkeit der ausreichenden Nachvollziehbarkeit sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003 im Übrigen gegeben gewesen.

Die belangte Behörde befasste sich in weiterer Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Waldbodenbenützungsrechten. Nach Wiedergabe des § 1 des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130 und des § 1 Abs. 1 WWSG vertrat sie die Ansicht, bei den urkundlichen Waldbodenbenützungsrechten handle es sich um Felddienstbarkeiten, die sowohl zur Zeit ihrer Regulierung als auch zur Zeit der Neuregulierung als Einforstungsrechte nur im Falle ihres Bestehens auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden gelten würden. Der Bestand solcher Rechte sei von der Kulturgattung (oder Benützungsart) des belasteten Grundstückes abhängig bzw. abhängig gewesen. Daher spreche nichts dagegen, wenn im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides festgestellt werde, dass Weidegrundstücke mit Ausnahme jener der Kulturgattung "Weide mit Holznutzung" weder mit Holz- und Streubezugsrechten noch mit Waldbodenbenützungsrechten belastet seien und diese Grundstücke durch Anführung ihrer Nummer bezeichnet würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eingangs seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel, den er darin erblickt, dass die belangte Behörde die die Neuregulierung von Nutzungsrechten rechtfertigende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 8 Abs. 7 WWSG nicht näher beschreibe, sondern sich in der Begründung mit der Wiedergabe der verba legalia begnüge. In einer in der Vergangenheit erfolgten Ablöse von Holz- und Streubezugsrechten im urkundlichen Servitutsgebiet liege nicht zugleich die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 8 Abs. 6 und 7 WWSG hat folgenden Wortlaut:

"(6) Die Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen durchgeführt werden, wenn es öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, erfordern oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Agrargemeinschaft es verlangen. Die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung über die gleichzeitige Durchführung von Agrarverfahren werden hiedurch nicht berührt.

(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Wege einer Neuregulierung angepasst werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 und des § 11 mit der Änderung, dass die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen."

Es kann dahin stehen, ob in den seit 1889 erfolgten zahlreichen Ablösen von Holz- und Streubezugsrechten in Geld und der damit einhergehenden Veränderung der Servitutslast eine "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" erblickt werden kann. Die belangte Behörde hatte im hier zu beurteilenden Verfahrensstadium diese Frage nämlich nicht mehr zu prüfen. Schon die rechtskräftige Einleitung des Neuregulierungsverfahrens war an das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen, somit auch der Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 WWSG, geknüpft (vgl. § 39 WWSG). Lagen aber bereits im Jahre 1959 gegenüber der Regulierung im Jahr 1889 geänderte wirtschaftliche Verhältnisse vor, so erübrigte sich eine zusätzliche Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen im Neuregulierungszeitpunkt.

2. Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass Feststellungen im Sinne des § 9 Abs. 2 WWSG fehlten, wonach die "volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte" erreicht werden müsse. Das Fehlen dieser Feststellungen mache es unmöglich, den angefochtenen Bescheid auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus sei auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach trotz der verfügten Servituten-Neuregulierung "die Bringbarkeit gegeben sei" unrichtig. Es sei amtsbekannt, dass im gegenständlichen Waldnutzungsgebiet lediglich eine Deckung von knapp über 50 % vorherrsche und diese ohnehin äußerst geringe Deckung leider durch die im Servituten-Neuregulierungsplan angeordnete Freistellung diverser Grundstücke zusätzlich noch verringert werde.

§ 9 WWSG lautet:

"Regulierung und Neuregulierung von Nutzungsrechten Gegenstand und Zweck

§ 9. (1) Gegenstand der Regulierung ist die Feststellung

a)

der belasteten Grundstücke;

b)

der berechtigten Liegenschaften;

c)

der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte;

d)

der Gegenleistungen.

(2) Die Neuregulierung bezweckt im ursprünglichen im § 7 bezeichneten Rahmen sowohl die Ergänzung als auch Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen."

Die belangte Behörde nahm zur wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte im angefochtenen Bescheid Stellung und legte dar, dass das verbleibende Servitutsgebiet eine arrondierte Fläche darstelle und die Bringbarkeit gegeben sei. Auch die nachhaltige Bedeckung der Einforstungsrechte wurde unter detaillierter Darstellung der zur Verfügung stehenden Holzmengen (jährlicher Hiebsatz, freier Einschlag der Belasteten, Servitutsbelastung auf Grund der SRU und auf Grund anderer Nutzungsrechte) begründet dargetan. Die bloße Behauptung des Gegenteils durch die Beschwerdeführer ohne nähere Angaben reicht nicht aus, diese Feststellungen zu erschüttern oder als ungenügend darzustellen.

3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch die Feststellung, dass auf einzelnen Grundstücken bestimmte Waldnutzungsrechte nicht mehr lasteten, sowie durch die Freistellung einzelner belasteter Grundstücke von bestimmten Waldnutzungsrechten gehe für sie eine Änderung des bisherigen Bezugsortes einher, was einen erhöhten technischen bzw. finanziellen Aufwand erfordere. Es sei eine Gefährdung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, in einem solchen Falle wäre die Neuregulierung aber unzulässig.

Dieser Einwand ist nicht nachzuvollziehen. Dass durch die Servituten-Neuregulierung zwangsläufig eine Änderung des bisherigen Bezugsortes einhergehe, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Einforstungsrechte nicht in ein anderes Servitutsgebiet transferiert werden, sondern weiterhin auf Grundstücken bestehen, die schon bisher auf Grund der SRU belastet sind. Aus diesem Grund ist auch die geäußerte Besorgnis eines nicht näher spezifizierten erhöhten technischen und finanziellen Aufwandes unbegründet. Schließlich ist der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, es sei "nicht ausgeschlossen, dass der ordentliche Wirtschaftsbetrieb gefährdet wird" eine unbelegte Vermutung, die im Übrigen - wie die Behauptung eines erhöhten technischen und finanziellen Aufwandes - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt.

Die Beschwerdeführer verweisen im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen auf § 12 WWSG und meinen, demnach sei bei der Bestimmung der Bezugsorte auf die "möglichst leichte Bringung der Forstprodukte" durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

§§ 10 lit. b und 12 WWSG lauten:

"Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten

§ 10. Die Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten betrifft insbesondere:

a)

....

b)

Festsetzung der Bezugsorte sowie der Zeit und der Weise der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und des Abmaßes der Forstprodukte;

              c)              ....

§ 12. Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, andererseits darauf, dass nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und dadurch eine Gefährdung des nachhaltigen Ertrages eintritt."

Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Bestimmung des § 12 leg. cit. nur dann Bedeutung erlangt, wenn im Zuge einer Neuregulierung eine (Neu-)Bestimmung der Bezugsorte im Sinne des § 10 lit. b WWSG erfolgt. Neue Bezugsorte wurden den Beschwerdeführern aber im Servituten-Neuregulierungsplan nicht zugewiesen, sodass diese Bestimmung nicht zum Tragen kam.

4. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde auch darauf, dass die belangte Behörde den Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001 rechtsirrig als einen zulässigen Antrag auf Neuregulierung qualifiziert und behandelt habe. Dieser wäre jedoch zurückzuweisen gewesen und hätte keinesfalls Grundlage einer meritorischen Entscheidung der AB sein können. Es liege zudem res iudicata vor.

4.1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Neuregulierungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid der AB aus dem Jahre 1959 eingeleitet wurde und dass in diesem Neuregulierungsverfahren bisher noch kein Bescheid in der Sache erging.

§§ 41 und 45 WWSG lauten:

"Servitutenregulierungs- oder Ablösungsplan

§ 41. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges.

Servitutenurkunden

§ 45. Die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens sind in einer Servitutenurkunde niederzulegen. Wurde ein Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan unverändert rechtskräftig, so gilt er als Servitutenurkunde. Dies ist in der Rechtskraftklausel zum Ausdruck zu bringen."

Der Neuregulierungsplan stellt nach § 45 WWSG die inhaltliche Entscheidung des mit dem Einleitungsbescheid rechtskräftig eröffneten Neuregulierungsverfahrens dar. Nach Einleitung eines solchen Verfahrens muss die Agrarbehörde - auch ohne weitere Anträge der Parteien - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Servituten-Neuregulierungsplan erlassen (vgl. § 41 WWSG).

In einem offenen Neuregulierungsverfahren kann jede Partei Vorschläge erstatten und Anträge stellen. Die inhaltliche Erledigung dieser Anträge fließt in den Neuregulierungsplan ein.

Die belangte Behörde hat die Anträge der mitbeteiligten Partei nicht als neuerliche Anträge auf Einleitung des Verfahrens gewertet, sondern als Anträge im laufenden Neuregulierungsverfahren. Mit dem angefochtenen Bescheid, der nicht in Erledigung dieser Anträge, sondern von Amts wegen erging, wurde daher auch nicht neuerlich über die Einleitung des Verfahrens entschieden. Vom Vorliegen einer res iudicata ist daher nicht auszugehen.

4.2. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer auch geltend, der Antrag auf Neuregulierung könne nur vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke gestellt werden, dies sei der Bund. Es sei ausschließlich der Bund - und nicht die Österreichischen Bundesforste AG - legitimiert, einen Antrag auf Neuregulierung zu stellen.

Dieses Vorbringen geht - wie eben dargelegt - schon deshalb ins Leere, weil die genannten Anträge aus den Jahren 2001 und 2002 mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Bereits deshalb erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen inhaltlich näher einzugehen.

5. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, es sei bereits in der Sache eine Neuregulierung vorgenommen worden, und zwar mit Bescheid zur Zl. IIIb1-S223/287-2000, weil die dort genannten belasteten Grundstücke 519/1 und 319/6 auch im Spruchpunkt III des nunmehr erstinstanzlichen Bescheides angeführt worden seien.

Wie sich aber aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2000, mit dem über die Berufung gegen den Bescheid der AB vom 24. Jänner 2000 (mit der Zl. IIIb1-S223/287-2000) abgesprochen wurde, ergibt, handelte es sich beim dortigen Verfahren um die Durchführung einer rechtskräftig verfügten Servitutenablöse von Weiderechten der Güter Altpauler und Neupauler. Eine irrtümlich vorgesehene Löschung der zu Gunsten des Trattenhäusls (im Eigentum des Drittbeschwerdeführers) einverleibten Dienstbarkeit des Bezugs von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie des Waldbodenbenutzungsrechtes auf der EZ. 51 wurde mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Dienstbarkeit in ihrem Bestand dadurch unberührt belassen. Darin liegt aber keine rechtskräftige Neuregulierung dieser Nutzungsrechte, die der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides entgegen stünde.

6. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die Bestimmung des § 8 Abs. 6 WWSG, der eine amtswegige Regulierung oder Ablösung an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bindet.

Diese Bestimmung bezieht sich - wie § 8 Abs. 7, vgl. oben unter 1. - aber auf die Eingangsphase eines solchen Verfahrens (vgl. die Überschrift des § 8 "Voraussetzung der Regulierung, Neuregulierung oder Ablöse") und bildet die Voraussetzungen für die amtswegige Einleitung eines Servitutenverfahrens ab, dies im Gegensatz zur Einleitung auf Antrag, deren Voraussetzungen in § 8 Abs. 2 bis 5 WWSG geregelt sind. Das vorliegende Verfahren führte aber nicht zur Erlassung eines Einleitungsbescheides, weshalb (auch) die genannte Voraussetzung des § 8 Abs. 6 WWSG keine Rolle (mehr) spielt.

7. In weiterer Folge wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auffassung, ihre Berufung sei schon deshalb unbegründet, weil sie in der Ortsverhandlung keinen Einwand gegen den aufgelegten Entwurf des Servituten-Neuregulierungsplanes erhoben haben. Sie meinen, eine Präklusion gemäß § 42 AVG könne schon deshalb nicht eintreten, weil in der Verständigung von der Verhandlung und auch in der Verhandlung selbst nicht auf die in § 42 AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen hingewiesen worden sei. Dem Schweigen der Beschwerdeführer könne auch nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass sie dem Plan zugestimmt hätten. Im Zweifel hätten die Unterbehörden eine Klarstellung des Erklärungswertes des Schweigens der Beschwerdeführer herbeizuführen gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten an der Ortsverhandlung gar nicht teilgenommen und auch niemanden im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG bevollmächtigt und beauftragt. Das Schweigen des Erstbeschwerdeführers könne ihnen nicht zugerechnet werden. Darüber hinaus schließe die unstrittige Tatsache, dass der Entwurf später noch geändert worden sei, eine Präklusion im Sinne des § 42 AVG aus.

Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich die belangte Behörde bei der Annahme der Zustimmung zum aufgelegten Entwurf nicht auf § 42 AVG beruft, sondern § 51 WWSG ins Treffen führt, wonach die Beschwerdeführer an die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen gebunden sind. Die belangte Behörde sah im Schweigen der Beschwerdeführer eine implizite Zustimmungserklärung zum Verfahrensergebnis, von der in weiterer Folge nicht abgerückt werden dürfe.

§ 51 WWSG hat folgenden Wortlaut:

"§ 51. Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Bescheide ergangen sind."

Es kann dahin stehen, ob die Zweit- und Drittbeschwerdeführer bei der Verhandlung vom 11. November 2003 vertreten waren oder nicht. Im bloßen Schweigen während einer Verhandlung ist nämlich keine zustimmende "Erklärung vor oder gegenüber der Agrarbehörde" zu erblicken.

Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 51 WWSG Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hätte eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung, keine Einwendungen gegen den Servituten-Neuregulierungsplan zu erheben, zur Folge, keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen den Plan vorbringen zu können, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkäme.

Parteienerklärungen im Verfahren sind aber ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, 93/10/0192). So hat der Verwaltungsgerichtshof zB. einer Erklärung, "das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen", schon mehrfach (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1987, 85/07/0136, und vom 25. Mai 1993, 93/07/0010) einen Erklärungswert im Sinne des Verzichts auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht beigemessen.

Betrachtet man das Schweigen der Beschwerdeführer zum Verhandlungsergebnis, so kann dieses weder als Zustimmung zum Planentwurf noch als "Erklärung gegenüber der Agrarbehörde" verstanden werden. Die belangte Behörde verkannte daher hinsichtlich der Rechtswirkungen des Schweigens der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung die Rechtslage.

Sie ging aber auf sämtliche Sachvorbringen in der Berufung der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch argumentativ ein, sodass der aufgezeigte Rechtsirrtum die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzte.

8. Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die Behörde in Spruchpunkt II des Bescheides der AB Waldnutzungsrechte regle, die auf Grund und Boden mit der Kulturgattung "Weide" lasteten. Solche Nutzungsrechte seien aber nicht unter § 1 WWSG zu subsumieren und fielen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Die AB stellte in Spruchpunkt II fest, dass bestimmte Grundstücke nicht mit Holz- bzw. Waldbodenbenützungsrechten belastet sind und zwar bei den urkundlichen Weideparzellen, bei denen nicht ausdrücklich in der Urkunde "Weide mit Holznutzung" vorgesehen war.

Die in der SRU festgelegten Holz- und Streubezugsrechte sowie die Waldbodenbenützungsrechte sind zweifelsfrei Rechte im Sinne des § 1 WWSG und ziehen nach § 38 WWSG die Zuständigkeit der Agrarbehörden nach sich. Der Einleitungsbescheid vom 23. Februar 1959 umfasste auch diese Rechte. Die AB war daher zur Neuregulierung dieser Rechte befugt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn sie die Ansicht vertrat, dass Reinweideflächen (also solche, die in der SRU nicht mit dem Zusatz "Weide mit Holznutzung" versehen waren) schon im Zeitpunkt der Regulierung nicht mit Holz- oder Streubezugsrechten und auch nicht mit Waldbodenbenützungsrechten belastet waren.

Die Neuregulierung stellte eine diesbezügliche Klarstellung dar, ohne dass die AB dabei über die ihr zukommende Zuständigkeit hinaus gegangen wäre.

9. Schließlich meinen die Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Nutzungsrechte gründeten auf einem Regulierungsübereinkommen und somit auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, weshalb der Bestand und die Abänderung der Nutzungsrechte vom Willen der Berechtigten abhängig sei. Eine Aufhebung im Sinne eines contrarius actus durch einseitigen Parteienantrag der mitbeteiligten Partei als Verpflichtete sei ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse daran nicht zulässig. Die verfügte Neuregulierung stelle eine Verringerung der Bezugsorte für die Beschwerdeführer und damit einen unzulässigen Eingriff in die Einforstungsrechte dar; insofern arrogierten die Unterbehörden eine ihnen nicht zukommende Kompetenz.

Zur Entkräftung dieses Beschwerdevorbringens reicht es, auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 und 2 WWSG hinzuweisen. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 38. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluss des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheiden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben."

Der in der SRU beurkundete Regulierungsvergleich wurde von der k.k. Grundlastenablösungs- und -regulierungs-Landeskommission nach dem Servitutenpatent vom 5. Juli 1853 genehmigt, sodass eine Transformation dieses Parteienübereinkommens ins öffentliche Recht erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0128). Vom Vorliegen einer rein privatautonomen Vereinbarung kann daher keine Rede sein. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist gegeben.

Für die Rechtmäßigkeit der Neuregulierung kommt es nicht darauf an, dass die Anzahl der Bezugsorte (Anzahl der belasteten Liegenschaften) gleich bleibt; entscheidend ist, dass die Rechte der Beschwerdeführer auf den verbleibenden belasteten Flächen uneingeschränkt ausgeübt werden können. Die nachhaltige Bedeckung der Einforstungsrechte wurde dargetan (vgl. dazu auch das oben unter 2. Gesagte). Die bloße Verringerung der Bezugsorte stellt daher keinen Eingriff in die Einforstungsrechte der Beschwerdeführer dar, sodass auch dieser Einwand die Beschwerde nicht zum Erfolg führt.

10. Schließlich machen die Beschwerdeführer noch unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, in Spruchpunkt III des Bescheides der AB werde die Freistellung belasteter Grundstücke als "Äquivalent für die Verringerung im Umfang der Servitutsrechte" angeordnet. Es fehlten aber Feststellungen, ob die verfügte Freistellung der bislang belasteten Grundstücke tatsächlich ein Äquivalent zur erfolgten Ablösung in Geld darstelle. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, weil diese Feststellung nur dann zulässig sei, wenn die Berechtigten hiefür eine äquivalente Gegenleistung erhalten hätten. Nicht umsonst normiere § 9 Abs. 1 lit. d WWSG die Feststellung der Gegenleistung als Gegenstand der Neuregulierung.

Mit der Wendung, dass die in Spruchpunkt III des Bescheides der AB genannten Grundstücke "als Äquivalent für die Verringerung im Umfang der Servitutsrechte" von den Servitutsrechten freigestellt werden, nahm die AB Bezug auf das Motiv der Lastenfreistellung, nämlich auf die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ablösung von Holz- und Streubezugsrechten in Geld. Daraus folgte eine Verringerung der Servitutslast (eben um die abgelösten Rechte), was im Rahmen der Neuregulierung dazu führte, bestimmte Grundstücke (u.a. hinsichtlich der Rechte der Beschwerdeführer) überhaupt lastenfrei zu stellen. Die Beschwerdeführer wären nur dann durch diese Freistellung in Rechten verletzt, wenn dadurch eine Schmälerung ihrer Ansprüche, zB. durch Nichtdeckung auf der verbliebenen Servitutsfläche, eingetreten wäre. Mit der Behauptung, es sei nicht erforscht worden, ob die verfügte Freistellung tatsächlich ein Äquivalent zur erfolgten Geldablöse darstelle, bleiben die Beschwerdeführer aber eine Bezugnahme auf ihre Rechte schuldig (vgl. im Übrigen hinsichtlich der Deckung der Nutzungsrechte das oben unter 2. Gesagte).

Auch der im Zusammenhang mit diesem Beschwerdegrund genannte Hinweis auf § 9 Abs. 1 lit. d WWSG geht fehl, weil unter den dort genannten "Gegenleistungen" urkundliche Gegenleistungen gemeint sind, die der Einforstungsberechtigte für die Waldbewirtschaftung und Verwaltung der Einforstungsrechte zu entrichten hat (vgl. die §§ 13 lit. n und 29 WWSG). Auch diese können Gegenstand einer Regulierung sein. Mit dem Ablösebetrag für urkundliche Nutzungsrechte hat diese Feststellung aber nichts zu tun.

11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - hinsichtlich der mitbeteiligten Partei im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070139.X00

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten