Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 4Stammrechtssatz
In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. E 20.5.1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N.).In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche E 20.5.1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090041.X02Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013