TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 95/09/0003

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §126 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Wolfgang I in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Oktober 1994, Zl. 75/8-DOK/94, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Mai 1994 wurde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

"1.1). (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, am 12.3.1993 ab 09.45 Uhr in Wien 1., vor dem Parlament während einer Demonstration der Umweltschutzorganisation "Global 2000" als Angehöriger eines Alarmzuges dem Dr. P. aufgrund dessen Verlangen die verbale Bekanntgabe seiner Dienstnummer 1676 verweigert zu haben.

Er hat dadurch gegen §§ 43/1,2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

1.2). Dagegen wird (der Beschwerdeführer) von der Anschuldigung, er sei dabei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen dem Dr. P. aus eigenem seine berufliche Visitenkarte zu übergeben, obwohl dies im konkreten Falle möglich gewesen sei, er habe somit Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43/1,2 BDG i.V.m. Amtsblatt der BPD-Wien, Nr. 73/1970 begangen,

gem. § 126/2/BDG freigesprochen.

2.1). (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, bei dieser Demonstration im Verlaufe eines Gespräches mit Dr. P. in unsachlicher und beleidigender Form die Worte "4711, Anarchist" gebraucht zu haben.

Er hat dadurch gegen §§ 43/1,2 BDG i.V.m. § 17 Dienstordnung der BPD-Wien und des Dienstbefehles vom 2.8.1990 GI-1-1111a/64 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

2.2). Dagegen wird (der Beschwerdeführer) von der Anschuldigung, er habe gegenüber Dr. P. bei dieser Demonstration in beleidigender Form die Worte "007" gebraucht, dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43/1,2 BDG i.V.m. § 17 Dienstordnung der BPD-Wien und des Dienstbefehles vom 2.8.1990, GI-1-1111a/64 begangen, gem. § 126/2 BDG freigesprochen.

3). (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er habe bei dieser Demonstration durch das Überreichen einer privaten Visitenkarte an Oblt. Sch. in der Öffentlichkeit und den Gebrauch der Worte "da haben Sie nun eine Visitenkarte Herr Kollege, ich bin freiheitlicher Funktionär und weiß, was ich tue" im Dienst parteipolitisch agiert.

Er hat dadurch gegen §§ 43/1,2 BDG, § 44/1 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

4). (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er habe durch den Gebrauch der Worte gegenüber Oblt. Sch. in der Öffentlichkeit "da geht er, der Herr Oberleutnant, Sie können mir überhaupt nichts sagen, ich weiß was ich tue, schließlich bin ich Personalvertreter und im Fachausschuß, für meine Angelegenheiten brauche ich keinen mit 2 goldenen Streifen, der mir sagt, was ich zu tun habe" kein korrektes Verhalten gegenüber einem Vorgesetzten gezeigt.

Er hat dadurch gegen §§ 43/1,2, § 44/1 BDG i.V.m. Dienstbefehl vom 2.8.1990 GI-1-1111a/94 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

5). (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, durch die Worte "es kam nun der große Auftritt des Oblt. Sch., er hat sich als Handlanger des Abgeordneten Dr. P. entwickelt ....." in seiner Meldung vom 12.3.1993, den Oblt. Sch. unsachlich kritisiert, herabgewürdigt und herabqualifiziert. Er hat dadurch gegen §§ 43/1,2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Zu Punkt 1.1)., 2.1)., 3)., 4)., 5)., wird gem. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 126 Abs.2 BDG 1979 i.d.g.F. die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt."

(Anm.: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Anschuldigungspunkte 2.1). sowie 3). und - daraus resultierend - die Frage der Strafhöhe.)

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird zunächst darauf hingewiesen, daß sich der Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen aus der Disziplinaranzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1993 ergeben habe. Diese Disziplinaranzeige wird sodann in der Begründung im Wortlaut wiedergegeben, wobei darin - eingangs - folgendes ausgeführt wird:

"Am 12.3.1993, ab ca. 09.45 Uhr, fand in Wien 1., vor

dem Parlament eine unangezeigte Aktion der Umweltschutzorganisation "GLOBAL 2000" zum Thema "Tropenholzkennzeichnungspflicht" statt, wobei sich Manifestanten teils aneinanderketteten, Transparente zum Einsatz kamen und in der Folge Sympathisanten öffentliche Verkehrsflächen vor dem Parlament, besetzten. Um 12.15 Uhr, wurde der Alarmzug der Alarmabteilung, dem

(der Beschwerdeführer) angehörte, entsendet und ab

13.20 Uhr, zur Räumungsaktion eingesetzt. Über Aufforderung entfernten sich Aktivisten selbsttätig, teils aber mußten Festnahmen, unter Anwendung von Körperkraft (Wegtragen zum Arrestantenwagen) und von technischen Hilfsmitteln (Bolzenschneider zum Trennen aneinander Angeketteter) durchgeführt werden.

Im Zuge der Räumungsaktion, an der auch (der Beschwerdeführer) mitwirkte, verlangte der Abgeordnete, Dr. P., der offensichtlich den Anlaß beobachtete, vom (Beschwerdeführer) die Dienstnummer und er solle den Mann in Ruhe zu lassen, er verletze ihn ja. (Der Beschwerdeführer) war zu dem Zeitpunkt gerade im Begriff, einen der Aktivisten durch Anwendung der Armwinkelsperre zum Arrestantenwagen zu verschaffen, wobei dieser wiederholt aber offenbar ungerechtfertigt Schmerzschreie ausstieß (wie vor Ort auch andere Aktivisten, obwohl durchwegs schonend und behutsam und angemessen vorgegangen worden war was auch aus einer Videokassette entnommen werden kann, die zu Dokumentationszwecken angelegt wurde).

Laut ..."

Die Disziplinarkommission habe - so weiter die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid - in der Folge mit Beschluß vom 24. August 1993 das Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen von drei Disziplinarverhandlungen am 27. Oktober 1993, 18. Jänner 1994 und zuletzt am 11. Mai 1994 sei ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt und eine Würdigung der Beweise zu jedem einzelnen Vorwurf durchgeführt worden. Aufgrund der vorliegenden Beweise sei die Behörde erster Instanz insgesamt zur Ansicht gekommen, daß dem Beschwerdeführer Verhaltensweisen zur Last lägen, die eine unzulässige Vermengung von beruflichen Aufgaben und politischen Funktionen darstellten.

Zum Vorwurf im Punkt 1.1). (Verweigerung verbal die Dienstnummer 1676 bekanntzugeben) habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei nicht schuldig, er habe sehr wohl bei dem Gespräch mit Dr. P. auf seine Dienstnummer 1676 verwiesen. Er habe keinesfalls Aussprüche wie "07, 007, 4711, Anarchist" getätigt, allenfalls habe er sich bei Nennung seiner Dienstnummer 1676 unbeabsichtigt versprochen. Die Schuldfrage sei allerdings aufgrund der Zeugenaussage des Dr. P., Abgeordneter zum Landtag Wien, die dieser bei seiner Einvernahme am 18. Jänner 1994 "äußerst glaubwürdig" abgegeben habe, als erwiesen anzunehmen. Dr. P. habe u.a. angegeben, die angeordnete Räumung im Rahmen der Demonstration sei an sich ruhig verlaufen mit einer Ausnahme: Der Beschwerdeführer habe einem Demonstranten den Arm auf den Rücken gedreht, dieser habe offenbar aus Schmerz geschrien und er habe (Dr. P.) diese Vorgangsweise als nicht ordnungsgemäß empfunden. Er habe daher den Beschwerdeführer gebeten, ihm seine Dienstnummer zu nennen, dieser habe statt seiner Dienstnummer die Ausdrücke "4711, 007" gebraucht. Da auch auf einem Videofilm, der zu Dokumentationszwecken während der Demonstration aufgenommen worden sei, dreimal eindeutig zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer "als Dienstnummer die Zahlenkombination 07" gebraucht habe, sei seine Verantwortung, es habe sich dabei möglicherweise um einen Versprecher gehandelt, ebenfalls völlig unglaubwürdig.

Im Punkt 1.2). sei die Schuldfrage deshalb zu verneinen gewesen, weil auf dem besagten Videofilm ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Intervention mit einer Festnahme beschäftigt gewesen und somit nicht in der Lage gewesen sei, die berufliche Visitenkarte an Dr. P. zu übergeben.

Betreffend Punkt 2.1). (Vorwurf bei der Demonstration bei einem Gespräch mit Dr. P. unsachlich und beleidigend die Worte "4711 und Anarchist" gebraucht zu haben) habe der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1994 immer wieder betont, derartige Begriffe bei dem Gespräch mit Dr. P. niemals gebraucht zu haben. Demgegenüber habe aber auch hier der Zeuge Dr. P. am 18. Jänner 1994 glaubwürdig angegeben, daß der Beschwerdeführer statt Nennung seiner Dienstnummer die Zahlenkombination 4711 genannt und in weiterer Folge sinngemäß geäußert habe, "einem Anarchist gebe ich keine Dienstnummer". Auf dem erwähnten Videofilm sei der Ausspruch des Beschwerdeführers "4711" hörbar. Der Beschwerdeführer formuliere diese allgemein bekannte Zahlenkombination (eine Bezeichnung für ein Parfum) zwar nicht in Richtung des knapp vor ihm stehenden Dr. P., sondern offenbar in die Richtung eines rechts von ihm stehenden anderen Sicherheitswachebeamten. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß nicht jeder Kontakt bei einem Gespräch in Form eines direkten Augenkontaktes geführt werde, insbesondere "bei einem derart sensiblen Vorfall". Der Zeuge Oberleutnant Hermann K., damals als leitender SWB mit einem Kontingent der Polizeischule am Einsatzort, habe bei seiner Einvernahme am 27. Oktober 1993 angegeben, er habe ein Gespräch zwischen Dr. P. und dem Beschwerdeführer mitgehört. Demnach habe der Beschwerdeführer zu Dr. P. gesagt, "Herr P. Sie Volksvertreter" und mindestens zweimal "Sie Anarchist". Der Zeuge Oberleutnant Sch. habe weiters am 27. Oktober 1993 ausgesagt, im Rahmen eines verbalen Streites zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. P. habe der Beschwerdeführer zu diesem gesagt, "Sie sind ja auch ein Anarchist". Aufgrund dieser Beweissituation sei für die Disziplinarkommission die Schuldfrage eindeutig zu bejahen.

Vom Vorwurf zu Punkt 2.2). (unsachliche und beleidigende Verwendung der Worte "007" bei einem Gespräch mit Dr. P.) sei der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen, weil hier das Videoband eindeutig den Ausspruch des Beschwerdeführers mit "07" und nicht "007" wiedergebe (daß Dr. P. statt "07 007" gehört habe, sei offenbar auf einen Hörfehler - mit Rücksichtnahme auf die umfangreichen Nebengeräusche und die erregte Art des Disputes zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. P. - zurückzuführen). Da der Vorwurf im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 24. August 1993 nur auf den Ausspruch der Zahlenkombination "007" gelautet habe, und "Gegenstand einer Verhandlung" nur das sein könne, was auch Teil des Verhandlungsbeschlusses sei, sei diesbezüglich "schon aus Formalgründen ein Freispruch zu fällen".

Hinsichtlich des Vorwurfes im Punkt 3). (Vorwurf des parteipolitischen Agierens durch Überreichen einer privaten Visitenkarte an Oberleutnant Sch. mit den Worten "da haben Sie nun eine Visitenkarte Herr Kollege, ich bin freiheitlicher Funktionär und weiß, was ich tue") habe sich der Beschwerdeführer nicht schuldig bekannt und angegeben, er habe Visitenkarten vom Mannschaftswagen geholt und eine davon dem Oberleutnant Sch. mit den Worten "da haben Sie bitte meine Visitenkarte" überreicht. Er habe damit ausdrücken wollen, daß er "sehr wohl Visitenkarten bei sich habe bzw. mitführe". Es sei durchaus möglich, daß er irrtümlich statt seiner dienstlichen Visitenkarte seine private Visitenkarte aus dem Etui herausgenommen und gesagt habe, "jetzt habe ich offensichtlich die freiheitliche Karte bzw. Karte der FPÖ erwischt". Der Beschwerdeführer habe bei der Disziplinarverhandlung eine solche Visitenkarte übergeben und es sei auf dieser der Name des Beschwerdeführers mit den Angaben seiner politischen Funktion in der freiheitlichen Partei Österreichs sowie seine Adresse entnehmbar. Die Disziplinarkommission habe die Schuldfrage in diesem Punkt aufgrund folgender Beweise bejaht:

Der Zeuge Oberleutnant Sch. habe bei seiner Einvernahme am 27. Oktober 1993 glaubwürdig darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei nach dem Vorfall mit Dr. P. (Beschimpfung mit "Anarchist" und Nennung der Dienstnummer) plötzlich wieder zu ihm gekommen und habe ihm eine Visitenkarte mit den Worten überreichen wollen, "Herr Kollege, damit Sie endlich wissen, wer ich bin, gebe ich Ihnen eine Visitenkarte von mir, ich bin freiheitlicher Funktionär und weiß was ich tue". Diese Visitenkarte sei klar erkennbar keine dienstliche Visitenkarte, sondern offenbar aufgrund der blauen Farbe eine Visitenkarte der AUF gewesen.

Diese Aussage decke sich dem Sinne nach in wesentlichen Worten mit dem Vorwurf im Verhandlungsbeschluß vom 24. August 1993. Nach Ablauf eines Zeitraumes von über sieben Monaten sei es einem Zeugen nicht zumutbar, sich auch noch an unwesentliche Worte zu erinnern.

Auch der Zeuge Oberstleutnant H. (damals Kommandant des Einsatzes) habe bei seiner Einvernahme am 27. Oktober 1993 ausgeführt, er habe ebenfalls wahrgenommen, daß der Beschwerdeführer dem Oberleutnant Sch. eine Visitenkarte habe überreichen wollen mit den Worten "Herr Kollege, ich bin freiheitlicher Funktionär, hier haben Sie eine Visitenkarte".

Diese Aussage decke sich in der Sache selbst "klar und eindeutig mit dem Vorwurf, nämlich Verbindung beruflicher Aufgaben mit einer politischen Funktion".

Der Einvernahme des Oberleutnant K. vom 27. Oktober 1993 sei ebenfalls zu entnehmen, er habe ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Oberleutnant Sch. mitgehört, in dem der Beschwerdeführer zu diesem gesagt habe, "ich bin ein Vertreter der Gruppe AUF und brauche mir in dieser Eigenschaft von niemanden etwas sagen zu lassen.".

Nach Ausführungen zu der politischen Funktionärstätigkeit, die der Beschwerdeführer seit Herbst 1991 ausübe, wird im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, aufgrund der "angeführten Beweise" sei für die Disziplinarkommission klar, daß der Beschwerdeführer absichtlich eine Verbindung zwischen seinen beruflichen Aufgaben und seiner politischen Funktion hergestellt habe. Eine solche Vermischung beruflicher Aufgaben mit einer politischen Funktion (noch dazu in einer derart sensiblen Situation) müsse als politisches Agieren im Dienst definiert und daher eindeutig als ein schuldhaftes Verhalten im Sinn der zitierten Bestimmungen des BDG 1979 gewertet werden.

Zum Vorwurf des Punktes 4). (unkorrektes Verhalten gegenüber Oberleutnant Sch. durch Gebrauch näher ausgeführter Worte in der Öffentlichkeit) bestehe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Verantwortung des Beschwerdeführers und insbesondere Zeugenaussage des Oberleutnant Sch.) für die Disziplinarkommission kein Zweifel, daß die darin angelasteten Verhaltensweisen (die darauf abzielten, Oberleutnant Sch. vor den anwesenden Kollegen zu provozieren und lächerlich zu machen) vom Beschwerdeführer tatsächlich gesetzt worden seien.

Zum Anschuldigungspunkt 5). habe sich der Beschwerdeführer schuldig bekannt. Der Beschwerdeführer sei allerdings gezwungen gewesen, zu diesem Vorwurf ein Geständnis abzulegen, weil er offenbar aufgrund "seiner unkontrollierten Emotionalität" die unter diesem Punkt inkriminierten Ausdrücke in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. März 1993 ausdrücklich erwähnt habe. Diese offenbar nicht "zu kontrollierende Aggessivität in bestimmten Situationen" lasse natürlich entsprechende Schlußfolgerungen auf seine Unglaubwürdigkeit auch bei anderen Vorwürfen zu.

Zu all diesen Vorwürfen - so die Disziplinarkommission abschließend in ihrer Entscheidung - sei grundsätzlich zu sagen, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Sondereinheit aufgrund der Spezialausbildung "in solchen Situationen" bei Festnahmen, Interventionen etc. sachlich und beherrscht zu reagieren habe. Der Beschwerdeführer habe im konkreten Fall gerade das Gegenteil (nämlich eine emotional und politisch motivierte Reaktion) gezeigt (all dies in der Öffentlichkeit, in Anwesenheit von Medienvertretern und Polizeischülern). In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer sein schuldhaftes Verhalten in Form eines schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber einem leitenden Sicherheitswachebeamten fortgesetzt. In einer notwendigerweise hierarchisch gegliederten Behörde sei dies ein Handeln, das mit den Aufgaben der Exekutive in völligem Widerspruch stehe. Kritik in sachlicher Form, d.h. nicht in der Öffentlichkeit und nicht am Ort des Einsatzes, sei durchaus möglich, jedoch sei in aller Schärfe eine politisch motivierte Kritik abzulehnen. Es müsse festgestellt werden, daß das Fehlverhalten gegenüber einem Staatsbürger, nämlich Dr. P., sowie nachfolgend gegenüber einem leitenden Sicherheitswachebeamten, nämlich Oberleutnant Sch., politisch motiviert gewesen sei ("eine absolut unzulässige, abzulehnende Vermengung von beruflichen Aufgaben mit einer politischen Funktion").

Bei der Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 sei das Delikt im Punkt 3). als schwerstes zu werten. Nach Anführung der Erschwerungs- und Milderungsgründe traf die Disziplinarkommission zur verhängten Strafe noch die Aussage, daß sie - ausnahmsweise - noch von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (der Entlassung) habe absehen können.

In der Berufung vom 8. Juni 1994 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche in den Punkten 1.1)., 2.1)., 3). und 4).

Zum Punkt 2.1). wird in der Berufung ausgeführt, wie aus dem Video eindeutig zu erkennen sei, habe der Beschwerdeführer zwar "4711" gesagt, diese Äußerung aber nicht im Gespräch mit Dr. P. gemacht. Tatsache sei, daß er die Nummer "4711" gegenüber einer dritten Person verwendet habe, wie dies auf dem Videofilm nachweisbar sei. Das Wort "Anarchist" habe er nicht gegenüber Dr. P. verwendet. Hiezu verweise der Beschwerdeführer darauf, daß Dr. P. nicht einmal im Rahmen seiner Einvernahme den Vorwurf erhoben habe, daß er ihn als "Anarchisten" bezeichnet hätte. Laut Verhandlungsprotokoll habe Dr. P. dieses Wort nicht auf sich bezogen.

Auch im Punkt 3). irre die Behörde erster Instanz. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - versehentlich - eine private Visitenkarte dem Oberleutnant Sch. überreicht habe, könne nicht als "politisches Agieren" ausgelegt werden. Ein solches liege nach Ansicht des Beschwerdeführers nur dann vor, wenn er gleichzeitig für die Ziele einer politischen Partei werbe oder versuche, jemand zum Beitritt zu einer politischen Partei zu bewegen. Die Überreichung einer Visitenkarte allein erfülle nicht den Tatbestand des parteipolitischen Agierens. Auch habe er im Rahmen der Verhandlung ausgeführt, daß die Überreichung der privaten Visitenkarte nur durch einen Irrtum zustandegekommen sei, weil "meine dienstlichen Visitkarten ausgegangen waren und ich welche aus meiner Brieftasche, die sich im Mannschaftswagen befunden hat, geholt habe, um sie Oblt. Sch. zu zeigen".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis wurde im Umfang seiner Anfechtung in den Spruchpunkten 1.1)., 3). und 4). vollinhaltlich bestätigt. Im Punkt 2.1). wurde es mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschwerdeführer schuldig sei, bei der Demonstration im Verlauf eines Gespräches in Anwesenheit des Dr. P. im Zusammenhang mit dessen Person in unsachlicher und beleidigender Form das Wort "Anarchist" gebraucht zu haben (er habe dadurch gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen). Der erstinstanzliche Strafausspruch werde dahingehend abgeändert, daß die Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf dreieinhalb Monatsbezüge herabgesetzt werde.

Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und des Berufungsinhaltes wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Verteidigung einen Freispruch in den Punkten 1). bis 3). beantragt und in den Punkten 4). und 5). um angemessene Bestrafung ersucht. Die belangte Behörde habe durch Einvernahme des Zeugen Oberleutnant Sch. Beweis erhoben.

Betreffend Spruchpunkt 2.1). - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - habe der Beschwerdeführer den Aussagen der Zeugen Oberleutnant K., Oberleutnant Sch. und Dr. P. zufolge das Wort "Anarchist" bezogen auf Dr. P. zumindest zweimal gebraucht. Oberleutnant Sch. habe in der Berufungsverhandlung angegeben, zuerst von Dr. P. über die Beschimpfung mit dem Ausdruck "Anarchist" durch den Beschwerdeführer erfahren zu haben, in der Folge habe Oberleutnant Sch. den Gebrauch dieses Ausdruckes durch den Beschwerdeführer "mit einer Kopfwendung zu Dr. P. selbst wahrgenommen". Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Worte nicht gegenüber Dr. P. gebraucht, sei nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens als widerlegt anzusehen. Es komme nach Meinung der belangten Behörde dabei nicht darauf an, Dr. P. "von Angesicht zu Angesicht damit bedacht zu haben". Wesentlich sei, daß diese Bezeichnung auf Dr. P. "gezielt war und dieser sich dadurch betroffen fühlte, was durch die Aussage des Dr. P. als bestätigt gilt". Die Abqualifizierung eines Abgeordneten in der Öffentlichkeit mit dem Ausdruck "Anarchist" sei geeignet gewesen, die Dienstpflichten eines Beamten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu verletzen. Der Vorwurf der Verwendung der Zahlenkombination "4711" durch den Beschwerdeführer habe jedoch zu entfallen, weil der Gebrauch dieses Ausdruckes gegenüber Dr. P. "nach den Regeln der freien Beweiswürdigung nicht als erwiesen anzunehmen war".

Das Überreichen der privaten Visitenkarte an Oberleutnant Sch. mit dem Hinweis auf die politische Funktion des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3).) sei nach den glaubwürdigen Aussagen des Oberleutnant Sch. und dem indirekten Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in bezug auf ein irrtümliches Vergreifen in den Visitenkarten sei nach Meinung der belangten Behörde schon wegen der Unterschiede in der äußerlichen Beschaffenheit der beiden Visitenkarten "nach Größe, Aufdruck und der unverkennbaren Farben des Symbols der Freiheitlichen Partei" und der unmittelbar darauf folgenden Bezugnahme des Beschwerdeführers auf seine politische Funktion als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach Ansicht der belangten Behörde sei - in Übereinstimmung mit der Erstintanz - in dem beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers ein politisches Agieren zu sehen, worunter nicht erst das gezielte Werben für eine politische Gesinnung zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer habe offenbar bezweckt, den Vorgesetzten Oberleutnant Sch. "verächtlich machen zu können bzw. ihn zu desavouieren". Auch dieses Verhalten sei somit geeignet, Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu verletzen.

In der Schuldfrage schließe sich die belangte Behörde im Ergebnis in allen Punkten der Disziplinarkommission an (diese sei daher insgesamt in den Anschuldigungspunkten 1.1)., 2.1.). 3). und 4). zu bejahen gewesen; der Schuldspruch zu Punkt 5). sei - da in der Berufung nicht bekämpft - ohnedies in Rechtskraft erwachsen). Wie die Behörde erster Instanz auch zutreffend ausgeführt habe, würden an Angehörige einer Sondereinheit aufgrund ihrer Einsätze hohe Anforderungen gestellt. Sie hätten in sensiblen Situationen "beherrscht und professionell zu reagieren". Es sei keinesfalls zu akzeptieren, daß ein Beamter bei dienstlichen Einsätzen private Interessen verfolge bzw. sich provokant verhalte und die Weisungen Vorgesetzter zu unterlaufen versuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zweifellos geeignet gewesen, das Vertrauen der Bevölkerung in den Erfolg seiner dienstlichen Einsätze zu untergraben.

In der Straffrage erachte die belangte Behörde die Herabsetzung der Geldstrafe auf dreieinhalb Monatsbezüge infolge des (in der Berufungsverhandlung abgelegten) Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers zum Anschuldigungspunkt 4.) als gerechtfertigt. Im übrigen pflichte die belangte Behörde den Ausführungen der Disziplinarkommission zu Strafbemessung bei.

In der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid "hinsichtlich der Beschuldigungspunkte 2.1). und 3). sowie hinsichtlich der Strafhöhe" angefochten. Dazu werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat nach § 43 Abs. 2 leg. cit. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen (Einleitungsbeschluß). Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß). Gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 sind im Verhandlungsbeschluß die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

Nach dem Einleitungsbeschluß ist der auf § 124 BDG 1979 fußende Verhandlungsbeschluß der zweite bedeutende Schritt des Disziplinarverfahrens im engeren Sinn. In diesem sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Er muß eine so hinreichende Substantiierung enthalten, daß dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, 91/09/0138, 0139, vom 18. März 1998, 96/09/0145, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 427).

Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluß bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. April 1989, 86/09/0146 = Slg. Nr. 12.918/A). Ergibt das Beweisverfahren während der Verhandlung, daß die dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß angelastete Tat in wesentlichen Sachverhaltselementen modifiziert erscheint, so kann ein schuldsprechendes Disziplinarerkenntnis nur gefällt werden, wenn eine förmliche Neufassung des Verhandlungsbeschlusses vorliegt, die allen Bestimmungen über die Erlassung eines solchen Aktes zu entsprechen hat (Kucsko-Stadlmayer, a.a.O., S. 435).

Die Beschwerde bringt zum Schuldspruch im Punkt 2.1). (Verwendung des Ausdruckes "Anarchist" im Zusammenhang mit der Person des Dr. P.) vor, der von der belangten Behörde gefällte Schuldspruch zu diesem Anschuldigungspunkt entspreche nicht dem Verhandlungsbeschluß, sondern stelle eine Neuanschuldigung dar, die "inhaltlich jedoch verjährt ist".

Der "Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß" vom 24. August 1993 lautete in diesem Punkt:

Der Beschwerdeführer habe bei der Demonstration am 12. März 1993 "bei einem Gespräch mit dem Abgeordneten Dr. P. durch den unsachlichen Gebrauch der Worte "007, 4711, Anarchist" in beleidigender Form Dienstpflichtverletzungen gem. § 43/1,2 BDG i.V.m. § 17 Dienstordnung der BPD Wien und des Dienstbefehles GI-1-1111a/64 vom 2.8.1966 begangen".

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist bereits aus dem Einleitungs-(und Verhandlungs)beschluß eindeutig zu entnehmen, daß die dort angeführten Worte (u.a. "Anarchist") in bezug auf den Abgeordneten Dr. P. gefallen sind. Es ist nicht erkennbar, daß durch die Fassung des Schuldspruches im Punkt 2.1). des angefochtenen Bescheides (der Beschwerdeführer sei schuldig, "bei der Demonstration im Verlauf eines Gespräches in Anwesenheit des Dr. P. in Zusammenhang mit dessen Person in unsachlicher und beleidigender Form das Wort "Anarchist" gebraucht zu haben") eine in wesentlichen Punkten andere Tatumschreibung erfolgt wäre. Es handelt sich dabei nur um unwesentliche Präzisierungen des Sachverhaltes, die aber an der (den Beschwerdeführer insoweit auch vor Doppelbestrafungen schützenden) Identität des Tatvorwurfes nichts ändern (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1982, 82/09/0046).

Daß der Beschwerdeführer das Wort "Anarchist" bei der Demonstration im Zusammenhang mit der Person des Dr. P. "in unsachlicher und beleidigender Form verwendet hat", durfte die belangte Behörde aufgrund der Beweisergebnisse in schlüssiger Form annehmen. So sprach dafür insbesondere die Zeugenaussage des Oberleutnant Sch., aber auch jene des Oberleutnant K. Daß der Beschwerdeführer "ihm gegenüber" das Wort "Anarchist" gebraucht hat, geht außerdem (entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht) durchaus auch aus der Zeugenaussage des Dr. P. am 18. Jänner 1994 hervor, zumal Dr. P. dort auf die Frage des Verteidigers bestätigte, daß der Beschwerdeführer den Ausspruch, "einem Anarchisten gebe ich die Dienstnummer nicht", gemacht habe. Ob dies im Rahmen eines Gespräches mit dem Beschwerdeführer war, ist - wie erwähnt - nicht von wesentlicher Bedeutung.

Zum Schuldspruch im Punkt 3). (Überreichung der Visitenkarte an Oberleutnant Sch.) wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde gehe auf seine Berufungsausführungen, wonach es sich bei der Überreichung der privaten Visitenkarte nur um einen Irrtum gehandelt habe, lediglich mit der "bloßen" Feststellung ein, daß es sich hier um eine Schutzbehauptung handle. Bei diesem Vorbringen übersieht aber der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die Verantwortung betreffend "irrtümliches Vergreifen in den Visitenkarten" in schlüssiger Weise wegen der Unterschiede in der äußerlichen Beschaffenheit der Visitenkarten und der unmittelbar darauf nachfolgenden Bezugnahme des Beschwerdeführers auf seine politische Funktion als unglaubwürdig (und damit als Schutzbehauptung) wertete. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Handlungsweise als "parteipolitisches Agieren" im Dienst ansah, und dabei der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgte, ein solches sei nur in der unmittelbaren Parteiwerbung zu sehen.

Der Schuldspruch im Punkt 3). enspricht im Wortlaut dem diesbezüglichen Vorwurf im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 24. August 1993. Wenn die belangte Behörde (lediglich) in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu auch die Meinung vertritt, der Beschwerdeführer habe damit offenbar bezweckt den vorgesetzten

Oberleutnant Sch., "verächtlich machen zu können bzw. ihn zu desavouieren", wird damit allein noch keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufgezeigt.

Daß die dem Beschwerdeführer in den Punkten 2.1). und 3). angelasteten Verhaltensweisen in der dargestellten Situation an sich in Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer zu fordernden dienstlichen Aufgabenerfüllung standen und geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter zu schädigen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, und es wird dies in der Beschwerde auch nicht weiter bestritten.

Die Strafhöhe wird in der Beschwerde nur dahingehend bekämpft, daß diese unter der Voraussetzung, daß die Schuldsprüche 2.1). und 3). "als rechtswidrig aufgehoben werden", nicht mehr angemessen sei. Da allerdings die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in ihren Schuldsprüchen 2.1). und 3). - wie ausgeführt - mit keiner Rechtswidrigkeit belastet hat, erweist sich die gegenständliche Beschwerderüge als unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch ansonsten nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Straffestsetzung von ihrem dabei eingeräumten Ermessen dem Gesetz zuwider Gebrauch gemacht hätte.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090003.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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