RS Vwgh 2012/11/7 2008/18/0626

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2012
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Index

E3R E01100000
E3R E19100000
E3R E20100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004R2252 Sicherheitsnormen Pässe / Reisedokumente Anh Pkt2;
32004R2252 Sicherheitsnormen Pässe / Reisedokumente;
AVG §13 Abs3;
PaßG 1992 §3 Abs2 idF 2006/I/044;
PaßG 1992 §3 Abs2a idF 2006/I/044;
PassGDV 2006 §7 idF 2006/II/223;
ReisepaßV Form Inhalt 1996 Anl A Pkt11 idF 2006/II/222;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 3PassG 1992, der Anlage A Passverordnung, der Verordnung EG Nr. 2252/2004 und des § 7 PassGDV 2006 muss die im Reisepass zu leistende oder die für die (auf technischem Weg vorzunehmende) Übernahme in den Reisepass vorgesehene Unterschrift zwar nicht lesbar, aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, wobei die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nichts entsprechen muss. Ein Datum ist nicht Teil des Namens und kann daher folglich auch nicht Teil der Unterschrift sein. (Hier:Vor dem Hintergrund des Paragraph 3 P, a, s, s, G, 1992, der Anlage A Passverordnung, der Verordnung EG Nr. 2252/2004 und des Paragraph 7, PassGDV 2006 muss die im Reisepass zu leistende oder die für die (auf technischem Weg vorzunehmende) Übernahme in den Reisepass vorgesehene Unterschrift zwar nicht lesbar, aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, wobei die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nichts entsprechen muss. Ein Datum ist nicht Teil des Namens und kann daher folglich auch nicht Teil der Unterschrift sein. (Hier:

Die Behörde durfte die Leistung einer Unterschrift, ohne dass ein Datum in diese untrennbar integriert wird, verlangen. Die beauftragte Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG erweist sich daher als rechtens. Die Behörde hat den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Reisepasses zurecht zurückgewiesen, weil er der aufgetragenen Verbesserung seiner Unterschrift, welche er ohne Beisetzung eines Datums zu leisten aufgefordert war, nicht nachgekommen ist.)Die Behörde durfte die Leistung einer Unterschrift, ohne dass ein Datum in diese untrennbar integriert wird, verlangen. Die beauftragte Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich daher als rechtens. Die Behörde hat den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Reisepasses zurecht zurückgewiesen, weil er der aufgetragenen Verbesserung seiner Unterschrift, welche er ohne Beisetzung eines Datums zu leisten aufgefordert war, nicht nachgekommen ist.)

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008180626.X01

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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