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E3R E01100000Norm
32004R2252 Sicherheitsnormen Pässe / Reisedokumente Anh Pkt2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 3PassG 1992, der Anlage A Passverordnung, der Verordnung EG Nr. 2252/2004 und des § 7 PassGDV 2006 muss die im Reisepass zu leistende oder die für die (auf technischem Weg vorzunehmende) Übernahme in den Reisepass vorgesehene Unterschrift zwar nicht lesbar, aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, wobei die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nichts entsprechen muss. Ein Datum ist nicht Teil des Namens und kann daher folglich auch nicht Teil der Unterschrift sein. (Hier:Vor dem Hintergrund des Paragraph 3 P, a, s, s, G, 1992, der Anlage A Passverordnung, der Verordnung EG Nr. 2252/2004 und des Paragraph 7, PassGDV 2006 muss die im Reisepass zu leistende oder die für die (auf technischem Weg vorzunehmende) Übernahme in den Reisepass vorgesehene Unterschrift zwar nicht lesbar, aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, wobei die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nichts entsprechen muss. Ein Datum ist nicht Teil des Namens und kann daher folglich auch nicht Teil der Unterschrift sein. (Hier:
Die Behörde durfte die Leistung einer Unterschrift, ohne dass ein Datum in diese untrennbar integriert wird, verlangen. Die beauftragte Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG erweist sich daher als rechtens. Die Behörde hat den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Reisepasses zurecht zurückgewiesen, weil er der aufgetragenen Verbesserung seiner Unterschrift, welche er ohne Beisetzung eines Datums zu leisten aufgefordert war, nicht nachgekommen ist.)Die Behörde durfte die Leistung einer Unterschrift, ohne dass ein Datum in diese untrennbar integriert wird, verlangen. Die beauftragte Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich daher als rechtens. Die Behörde hat den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Reisepasses zurecht zurückgewiesen, weil er der aufgetragenen Verbesserung seiner Unterschrift, welche er ohne Beisetzung eines Datums zu leisten aufgefordert war, nicht nachgekommen ist.)
Schlagworte
Formgebrechen behebbare UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180626.X01Im RIS seit
04.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015