RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich das Vorliegen von Befangenheit nur dann einen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde ein enger ist, sodass die sachliche Richtigkeit eindeutig ist und vom VwGH ohne weiteres beurteilt werden kann. Liegt hingegen ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde vor, bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes, für den Bf günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre, kann der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden. Wenn daher der VwGH auch darin, dass an der Entscheidung über ein Bauansuchen beteiligte Organwalter Mitglied der bauwerbenden Gesellschaft oder Genossenschaft waren, keine Relevanz der Befangenheit sah, so geschah dies angesichts eindeutiger und offenkundiger Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, 96/06/0145, vom 28. April 2006, 2005/05/0296, und vom 18. Dezember 2006, 2004/05/0202).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060202.X01

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten