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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich das Vorliegen von Befangenheit nur dann einen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde ein enger ist, sodass die sachliche Richtigkeit eindeutig ist und vom VwGH ohne weiteres beurteilt werden kann. Liegt hingegen ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde vor, bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes, für den Bf günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre, kann der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden. Wenn daher der VwGH auch darin, dass an der Entscheidung über ein Bauansuchen beteiligte Organwalter Mitglied der bauwerbenden Gesellschaft oder Genossenschaft waren, keine Relevanz der Befangenheit sah, so geschah dies angesichts eindeutiger und offenkundiger Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, 96/06/0145, vom 28. April 2006, 2005/05/0296, und vom 18. Dezember 2006, 2004/05/0202).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060202.X01Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015