TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 92/03/0239

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. Juli 1992, Zl. UVS-3/441/2-1992, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht den Betrag von S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Die belangte Behörde hat einwandfrei dargelegt, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist; die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffen inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne jedoch zu überzeugen. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und des beigelegten angefochtenen Bescheides gibt auch die vom Beschwerdeführer gleichfalls vorgelegte "Vorausmeldung" vom 4. August 1991 keinen Anhaltspunkt dafür, die Verständigung des Verkehrsunfallkommandos am 2. August 1991 um 23.45 Uhr sei über Veranlassung des Beschwerdeführers erfolgt. Daß die Verständigung der Polizei durch den Vater des Beschwerdeführers um 01.00 Uhr des 3. August 1991 bzw. das Einfinden des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Vater bei der Polizei am 3. August 1991 um 02.40 Uhr verspätet war, hat der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkannt. Da die Fällung der Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage abhängt, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, war im Sinne des § 33a VwGG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030239.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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