RS Vwgh 2012/11/13 2011/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §4;
ZustG §7 Abs1;
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0204

Rechtssatz

Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung (§ 17 Abs. 2 ZustG), entspricht nicht dem ZustG, weil auch im § 17 Abs. 2 ZustG unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (Hinweis E vom 18. September 1998, 96/19/1636). Die Zustellung ist in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 ZustG erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2012/22/0013).Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG), entspricht nicht dem ZustG, weil auch im Paragraph 17, Absatz 2, ZustG unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (Hinweis E vom 18. September 1998, 96/19/1636). Die Zustellung ist in diesem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2012/22/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050193.X01

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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