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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0204Rechtssatz
Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung (§ 17 Abs. 2 ZustG), entspricht nicht dem ZustG, weil auch im § 17 Abs. 2 ZustG unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (Hinweis E vom 18. September 1998, 96/19/1636). Die Zustellung ist in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 ZustG erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2012/22/0013).Die in den falschen Briefkasten, nämlich einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle eingelegte Verständigung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG), entspricht nicht dem ZustG, weil auch im Paragraph 17, Absatz 2, ZustG unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (Hinweis E vom 18. September 1998, 96/19/1636). Die Zustellung ist in diesem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzusehen, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2012/22/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050193.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017