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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0005 E 14. November 2012 2012/12/0004 E 14. November 2012Rechtssatz
Wird der Beamte zu Schicht- und Wechseldienst eingeteilt und leistet er diesen auch, gilt zufolge des § 17 Abs. 3 GehG 1956 der Dienst an Sonn- und Feiertagen als Werktagsdienst. Erbringt der Beamte diesfalls keine über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinausgehenden zeitlichen Mehrdienstleistungen (§ 49 Abs. 1 GehG 1956), steht dies einer begehrten "Überstundenvergütung" für Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen entgegen.Wird der Beamte zu Schicht- und Wechseldienst eingeteilt und leistet er diesen auch, gilt zufolge des Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 der Dienst an Sonn- und Feiertagen als Werktagsdienst. Erbringt der Beamte diesfalls keine über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinausgehenden zeitlichen Mehrdienstleistungen (Paragraph 49, Absatz eins, GehG 1956), steht dies einer begehrten "Überstundenvergütung" für Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120003.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015