RS Vwgh 2012/11/14 2010/08/0212

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67b;
  1. ASVG § 67b heute
  2. ASVG § 67b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 67b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 67b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 67b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 67b gültig von 01.09.2009 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Rechtssatz

Es sind auch Unternehmen ohne Beschäftigte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - in die HFU-Liste aufzunehmen, weil § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt. Gründe, die Bestimmung insofern entgegen dem Gesetzeswortlaut einschränkend auszulegen, sind nicht ersichtlich, zumal § 67b Abs. 4 ASVG im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens ermöglicht, auch wenn aktuell - zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Aufnahme in die Liste - keine Dienstnehmer beschäftigt werden: So kann die Aufnahme in die HFU-Liste einerseits auch wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße u.a. gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen versagt werden, und andererseits kann die Streichung aus der Liste verfügt werden, sobald begründete Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit entstehen, so zB dann, wenn ein ehemaliges Ein-Personen-Unternehmen - vergleichbar dem ausdrücklich genannten Fall des § 67b Abs. 4 Z 1 ASVG - binnen kurzer Zeit zwanzig oder mehr Dienstnehmer aufnimmt. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für die Aufnahme in die HFU-Liste gemäß § 67b ASVG an die Beitragskontenführung anknüpft; es reicht für die Begründung der Zuständigkeit nämlich jedenfalls aus, dass in der Vergangenheit ein Beitragskonto eingerichtet worden ist, auch wenn aktuell keine der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstnehmer beschäftigt werden.Es sind auch Unternehmen ohne Beschäftigte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - in die HFU-Liste aufzunehmen, weil Paragraph 67 b, ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt. Gründe, die Bestimmung insofern entgegen dem Gesetzeswortlaut einschränkend auszulegen, sind nicht ersichtlich, zumal Paragraph 67 b, Absatz 4, ASVG im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens ermöglicht, auch wenn aktuell - zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Aufnahme in die Liste - keine Dienstnehmer beschäftigt werden: So kann die Aufnahme in die HFU-Liste einerseits auch wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße u.a. gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen versagt werden, und andererseits kann die Streichung aus der Liste verfügt werden, sobald begründete Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit entstehen, so zB dann, wenn ein ehemaliges Ein-Personen-Unternehmen - vergleichbar dem ausdrücklich genannten Fall des Paragraph 67 b, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG - binnen kurzer Zeit zwanzig oder mehr Dienstnehmer aufnimmt. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für die Aufnahme in die HFU-Liste gemäß Paragraph 67 b, ASVG an die Beitragskontenführung anknüpft; es reicht für die Begründung der Zuständigkeit nämlich jedenfalls aus, dass in der Vergangenheit ein Beitragskonto eingerichtet worden ist, auch wenn aktuell keine der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstnehmer beschäftigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080212.X02

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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