RS Vwgh 2012/11/14 2010/08/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33;
AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde dem Geschäftsführer einer KG zur Last gelegt, dass bestimmte Personen ohne fristgerechte Anmeldung für die KG als abhängig Beschäftigte tätig waren. Dem Geschäftsführer musste damit auch im Verwaltungsstrafverfahren bekannt sein, dass diese Personen als Zeugen zum Thema des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in Frage kommen würden. Der Geschäftsführer hätte im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme er beantragt, ausreichend Gelegenheit gehabt, die Einvernahme dieser Personen als Zeugen zu beantragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194). Dass die Zeugen für den Geschäftsführer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache "nicht mehr greifbar" gewesen seien, dem Geschäftsführer also die Anschrift der Zeugen nicht bekannt war (wobei er aber weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch nunmehr in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in der Verwaltungsstrafsache angibt, wo die Zeugen damals oder nunmehr aufhältig seien), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Geschäftsführer wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Einvernahme der Zeugen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der belangten Behörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) oder der erstinstanzlichen Behörde (hier Magistrat der Stadt Wien) gewesen wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Zeugen auszuforschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zl. 1199/79, mwN). (Hier Abgabe einer eidesstättigen Erklärung durch einen der beiden Zeugen nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, dass beide Zeugen nie in einem Beschäftigungsverhältnis zur KG gestanden hätten; Vorlage dieser Erklärung durch den Wiedereinsetzungswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag.)Im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde dem Geschäftsführer einer KG zur Last gelegt, dass bestimmte Personen ohne fristgerechte Anmeldung für die KG als abhängig Beschäftigte tätig waren. Dem Geschäftsführer musste damit auch im Verwaltungsstrafverfahren bekannt sein, dass diese Personen als Zeugen zum Thema des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in Frage kommen würden. Der Geschäftsführer hätte im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme er beantragt, ausreichend Gelegenheit gehabt, die Einvernahme dieser Personen als Zeugen zu beantragen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194). Dass die Zeugen für den Geschäftsführer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache "nicht mehr greifbar" gewesen seien, dem Geschäftsführer also die Anschrift der Zeugen nicht bekannt war (wobei er aber weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch nunmehr in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in der Verwaltungsstrafsache angibt, wo die Zeugen damals oder nunmehr aufhältig seien), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Geschäftsführer wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Einvernahme der Zeugen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der belangten Behörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) oder der erstinstanzlichen Behörde (hier Magistrat der Stadt Wien) gewesen wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Zeugen auszuforschen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zl. 1199/79, mwN). (Hier Abgabe einer eidesstättigen Erklärung durch einen der beiden Zeugen nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, dass beide Zeugen nie in einem Beschäftigungsverhältnis zur KG gestanden hätten; Vorlage dieser Erklärung durch den Wiedereinsetzungswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080165.X03

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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