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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde dem Geschäftsführer einer KG zur Last gelegt, dass bestimmte Personen ohne fristgerechte Anmeldung für die KG als abhängig Beschäftigte tätig waren. Dem Geschäftsführer musste damit auch im Verwaltungsstrafverfahren bekannt sein, dass diese Personen als Zeugen zum Thema des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in Frage kommen würden. Der Geschäftsführer hätte im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme er beantragt, ausreichend Gelegenheit gehabt, die Einvernahme dieser Personen als Zeugen zu beantragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194). Dass die Zeugen für den Geschäftsführer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache "nicht mehr greifbar" gewesen seien, dem Geschäftsführer also die Anschrift der Zeugen nicht bekannt war (wobei er aber weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch nunmehr in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in der Verwaltungsstrafsache angibt, wo die Zeugen damals oder nunmehr aufhältig seien), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Geschäftsführer wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Einvernahme der Zeugen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der belangten Behörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) oder der erstinstanzlichen Behörde (hier Magistrat der Stadt Wien) gewesen wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Zeugen auszuforschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zl. 1199/79, mwN). (Hier Abgabe einer eidesstättigen Erklärung durch einen der beiden Zeugen nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, dass beide Zeugen nie in einem Beschäftigungsverhältnis zur KG gestanden hätten; Vorlage dieser Erklärung durch den Wiedereinsetzungswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag.)Im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde dem Geschäftsführer einer KG zur Last gelegt, dass bestimmte Personen ohne fristgerechte Anmeldung für die KG als abhängig Beschäftigte tätig waren. Dem Geschäftsführer musste damit auch im Verwaltungsstrafverfahren bekannt sein, dass diese Personen als Zeugen zum Thema des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in Frage kommen würden. Der Geschäftsführer hätte im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme er beantragt, ausreichend Gelegenheit gehabt, die Einvernahme dieser Personen als Zeugen zu beantragen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194). Dass die Zeugen für den Geschäftsführer für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in der Verwaltungsstrafsache "nicht mehr greifbar" gewesen seien, dem Geschäftsführer also die Anschrift der Zeugen nicht bekannt war (wobei er aber weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch nunmehr in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in der Verwaltungsstrafsache angibt, wo die Zeugen damals oder nunmehr aufhältig seien), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Geschäftsführer wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Einvernahme der Zeugen bereits im Verwaltungsstrafverfahren zu beantragen, wobei es dann Aufgabe der belangten Behörde (des unabhängigen Verwaltungssenates) oder der erstinstanzlichen Behörde (hier Magistrat der Stadt Wien) gewesen wäre, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Zeugen auszuforschen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zl. 1199/79, mwN). (Hier Abgabe einer eidesstättigen Erklärung durch einen der beiden Zeugen nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, dass beide Zeugen nie in einem Beschäftigungsverhältnis zur KG gestanden hätten; Vorlage dieser Erklärung durch den Wiedereinsetzungswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080165.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013