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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt eine Meldung nach § 33 Abs. 1 ASVG - wie hier die Abmeldung eines Dienstnehmers - nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2008/08/0201, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt eine Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG - wie hier die Abmeldung eines Dienstnehmers - nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2008/08/0201, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080150.X01Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013