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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 ;Rechtssatz
Der Fremde unterlag schon zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005, weil das Zulassungsverfahren mit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache beendet war. Damit war aber nicht mehr der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FrPolG 2005 heranzuziehen (Hinweis E 26. August 2010, 2010/21/0234). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 war nicht erfüllt, weil gegenüber dem Fremden keine Zurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005 ergangen war. Richtigerweise wäre im Hinblick auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Schubhaftgrund in Betracht gekommen.Der Fremde unterlag schon zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr der Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005, weil das Zulassungsverfahren mit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache beendet war. Damit war aber nicht mehr der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FrPolG 2005 heranzuziehen (Hinweis E 26. August 2010, 2010/21/0234). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 war nicht erfüllt, weil gegenüber dem Fremden keine Zurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 ergangen war. Richtigerweise wäre im Hinblick auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als Schubhaftgrund in Betracht gekommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210065.X01Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013