Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Hilfeleistung nach § 2 VOG 1972 wurde nicht aufgrund eines mangelnden Anspruchs des Geschädigten gegen den Täter geschaffen, sondern aufgrund der im Regelfall gegebenen Unmöglichkeit, dass der Geschädigte ihn gegen den Täter durchsetzt und ihm insofern, wie § 1 Abs. 1 VOG 1972 es umschreibt, Kosten "erwachsen". § 12 VOG 1972 zwingt zu der Konsequenz, dass der Anspruch auf eine Hilfeleistung durch den Bund insoweit ausgeschlossen ist, als der Geschädigte bereits eine Leistung vom Täter erhalten hat. Dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hätte, dass im Fall einer Vorleistung durch den Bund - im Wege der Legalzession nach § 12 VOG 1972 - eine zusätzliche Leistung ausgeschlossen ist, im Falle einer bereits vom Täter erhaltenen Leistung aber sehr wohl eine zusätzliche Leistung durch den Bund erfolgen soll, kann ihm - schon unter dem Blickwinkel des aus Art. 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes - nicht ernsthaft zugesonnen werden. Diese Überlegungen gelten auch für die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 eingeführte Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes. Auch der der Abgeltung eines immateriellen Schadens (vgl. IA 271/A BlgNR 24. GP, zu § 6a VOG 1972) dienende Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 2 Z 10 iVm § 6a VOG 1972 gegen den Bund besteht im Hinblick auf den Charakter einer Vorleistung nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte nicht auf anderem Wege Schmerzengeld in der Höhe von zumindest der möglichen Pauschalleistung vom Täter erlangen kann und ersetzt erhält. Hat der Geschädigte unter dem Titel einer Abgeltung von immateriellem Schaden vom Täter bereits zumindest so viel erhalten, als ihm nach § 6a VOG 1972 vom Bund zu leisten wäre, scheidet eine weitere Hilfeleistung durch den Bund aus.Die Hilfeleistung nach Paragraph 2, VOG 1972 wurde nicht aufgrund eines mangelnden Anspruchs des Geschädigten gegen den Täter geschaffen, sondern aufgrund der im Regelfall gegebenen Unmöglichkeit, dass der Geschädigte ihn gegen den Täter durchsetzt und ihm insofern, wie Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 es umschreibt, Kosten "erwachsen". Paragraph 12, VOG 1972 zwingt zu der Konsequenz, dass der Anspruch auf eine Hilfeleistung durch den Bund insoweit ausgeschlossen ist, als der Geschädigte bereits eine Leistung vom Täter erhalten hat. Dass der Gesetzgeber in Kauf genommen hätte, dass im Fall einer Vorleistung durch den Bund - im Wege der Legalzession nach Paragraph 12, VOG 1972 - eine zusätzliche Leistung ausgeschlossen ist, im Falle einer bereits vom Täter erhaltenen Leistung aber sehr wohl eine zusätzliche Leistung durch den Bund erfolgen soll, kann ihm - schon unter dem Blickwinkel des aus Artikel 7, B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes - nicht ernsthaft zugesonnen werden. Diese Überlegungen gelten auch für die erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, eingeführte Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes. Auch der der Abgeltung eines immateriellen Schadens vergleiche IA 271/A BlgNR 24. GP, zu Paragraph 6 a, VOG 1972) dienende Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 6 a, VOG 1972 gegen den Bund besteht im Hinblick auf den Charakter einer Vorleistung nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte nicht auf anderem Wege Schmerzengeld in der Höhe von zumindest der möglichen Pauschalleistung vom Täter erlangen kann und ersetzt erhält. Hat der Geschädigte unter dem Titel einer Abgeltung von immateriellem Schaden vom Täter bereits zumindest so viel erhalten, als ihm nach Paragraph 6 a, VOG 1972 vom Bund zu leisten wäre, scheidet eine weitere Hilfeleistung durch den Bund aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110102.X03Im RIS seit
14.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015