TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/22 92/05/0151

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO NÖ 1976 §100 Abs4 Z5;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §45 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art140 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der H GmbH in L, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1992, Zl. BauR-010651/2-1992 Pan/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Schreiben vom 2. August 1990 übermittelte das Planungsamt des Magistrats Linz dem Baurechtsamt ein nicht datiertes Gutachten eines Amtssachverständigen zur Frage, ob Plakattafeln der Beschwerdeführerin gegenüber den Objekten X-Straße 61 - 65 eine Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes darstellen. Der Gutachter beschrieb zunächst die Werbetafeln und sodann das Orts- und Landschaftsbild, und zwar unter Berücksichtigung der Gebäude, des Baumbestandes und der sonstigen Grünflächen. In seinem abschließenden Gutachten führte der Amtssachverständige aus, daß sich die Werbeanlagen inmitten eines Grünstreifens befinden. Bei der Aufstellung sei keine Rücksicht auf das umliegende Architekturensemble der villenähnlichen Baukörper in eingebetteter Grünarchitektur genommen worden. Die auffällig wegen ihrer Farbe, Art und Größe in Erscheinung tretenden Werbetafeln würden die Harmonie des homogenen Landschaftsbildes empfindlich stören, wobei die massierte Anordnung und die durchgehende "Zick-Zack-Stellung" über eine Gesamtlänge von ca. 40 m hervorgehoben wurde. Der Sachverständige stellte eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes fest. Die Aufstellung der Tafeln selbst kann einem im Akt befindlichen Lageplan entnommen werden.

Mit einem Schreiben vom 8. August 1990 teilte der Magistrat Linz der Beschwerdeführerin mit, daß die Errichtung der Werbetafeln festgestellt worden sei und deren Situierung im Widerspruch zur der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmung "Verkehrsfläche-Bundesstraßenbaugebiet" stehe. Es sei daher beabsichtigt, dem Errichter der Werbetafeln deren Entfernung gemäß § 61 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung (BO) aufzutragen. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, sich durch Akteneinsicht über den Sachverhalt zu informieren und sodann schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme abzugeben. Zur Abgabe dieser Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde auch an die Stadtgemeinde Linz und die Bundesstraßenverwaltung als Grundeigentümer gerichtet.

In einem Schreiben vom 5. September 1990 teilte das Amt der O.ö. Landesregierung (Bundesstraßenverwaltung) dem Magistrat mit, daß das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bundesstraßenbaugebiet in der Zwischenzeit aufgelassen worden sei. Für das in der Bundesstraßenverwaltung befindliche Grundstück Parzelle 107/2, KG Y, sei keine Verwendung für Straßenzwecke beabsichtigt. Der Beschwerdeführerin sei die Bewilligung zur Aufstellung der Werbetafeln gestattet worden.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dem Schreiben des Magistrats nicht.

Mit Bescheid vom 17. September 1990 erteilte der Magistrat Linz der Beschwerdeführerin den Auftrag, die näher beschriebenen Werbetafeln binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung wurde auf den Widerspruch zur im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung "Verkehrsflächen - Bundesstraßenbaugebiet" hingewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß die Tafeln zumindest teilweise auf privatem Grund auf Wunsch von Anrainern errichtet worden seien und als Lärmschutzwand dienten. Die Anlage stelle nur ein befristetes Provisorium dar und werde bei Beginn des geplanten Straßenbaues wieder abgetragen. Als Lärmschutzwand stehe sie nicht im Widerspruch zum Raumordnungsgesetz.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin das zunächst eingeholte Gutachten eines Ortsbildsachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Äußerung vom 4. April 1991 behauptete die Beschwerdeführerin, daß weder die Beschreibung der Örtlichkeit inhaltlich richtig bzw. ausreichend sei, noch die im Gutachten getroffenen Aussagen im Hinblick auf die Bestimmungen der O.ö. Bauverordnung und der O.ö. Bauordnung schlüssig seien. Sie ersuchte um die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Im Akt erliegen Fotos, die die gegenständlichen Werbetafeln wiedergeben.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1991 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und hier maßgeblicher Bestimmungen der O.ö. Bauordnung und der O.ö. Bauverordnung stellte die Berufungsbehörde fest, daß es Aufgabe der Baubehörde sei, Störungen des Orts- und Landschaftsbildes durch die Errichtung baulicher Anlagen hintanzuhalten. Die Frage, ob eine bauliche Anlage dem Orts- und Landschaftsbild widerspreche, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Das vorliegende Gutachten des Ortsbildsachverständigen entspreche den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien eines Gutachtens. So habe der Sachverständige zunächst eine Abgrenzung des lokalen Ortsbildes vorgenommen und festgestellt, daß im fraglichen Gebiet ein intaktes Ortsbild in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht mit besonders großem Grünanteil und Baumbestand vorliege. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten weiters schlüssig begründet, daß die Werbeanlagen ohne Rücksicht auf das lokale Orts- und Landschaftsbild ausgeführt worden seien. Die Berufungsbehörde gelange auf Grund des Gutachtens zur Auffassung, daß die Werbeanlagen im Widerspruch zu den baurechtlichen Bestimmungen des § 23 Abs. 1 BO und der §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 1 der

O.ö. Bauverordnung stünden. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht schlüssig, sei darauf hinzuweisen, daß ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Feststellung einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu widerlegen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung bemängelte die Beschwerdeführerin, daß sich die Berufungsbehörde nicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Tafeln als Lärmschutzwände im Sinne des § 43 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung dienten. Es sei aber ein rechtlicher Unterschied, ob bestimmte Wände als Lärmschutzwände oder als Werbeanlage im eigentlichen Sinn aufgestellt werden. Die Beschwerdeführerin behauptete sodann, daß der Gutachter die Abgrenzung des lokalen Ortsbildes so vorgenommen habe, daß eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte großräumige Betrachtungsweise bzw. eine vollständige Beschreibung des tatsächlichen Umfeldes der Anlage fehle. Diese Behauptung lasse sich dadurch dokumentieren, daß der Gutachter mit keinem Wort darauf Rücksicht nehme, daß genau gegenüber der bekämpften Anlage, also im eigentlichen unmittelbaren Betrachtungsbereich, mehrere Werbetafeln eines anderen Betreibers stünden und offensichtlich das Ortsbild nicht stören. Eine unzureichende Befundaufnahme habe jedoch zur Folge, daß das Gutachten schon allein deshalb mangelhaft sei. Auch treffe nicht zu, daß die Anlage ohne Rücksicht auf das lokale Ortsbild ausgeführt worden sei, weil in dieser Betrachtungsweise die bereits erwähnten anderen Tafeln offensichtlich gänzlich unter den Tisch fielen. Die Berufungsbehörde sei also fälschlicherweise von der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Ortsbildgutachtens ausgegangen. Es sei daher auch die vorgenommene Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung als fehlerhaft und unrichtig zu qualifizieren.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Rechtslage vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich das eingeholte Gutachten des Ortsbildsachverständigen als ausreichend. Das Gutachten weise eine detaillierte befundmäßige Beschreibung der Umgebungssituation auf und es werde darin unter Zugrundelegung dieser Beschreibung auch schlüssig dargelegt, daß die baulichen Anlagen ohne Rücksicht auf das lokale Orts- und Landschaftsbild ausgeführt worden seien bzw. auch eine andere Gruppierung eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken würde. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, das vorliegende Gutachten entbehre einer großräumigen Betrachtungsweise bzw. lasse eine vollständige Beschreibung des tatsächlichen Umfeldes der Anlage vermissen, könne von der Aufsichtsbehörde nicht beigetreten werden. Vielmehr erscheine im Hinblick darauf, daß sich das an dieser Seite der X-Straße befindliche Ortsbild als intakt mit in architektonischer, städtebaulicher Hinsicht besonders großem Grünanteil und Baumbestand darstelle, eine allein diesen Bereich umfassende Betrachtungsweise ohne Einbeziehung der gegenüberliegenden Seite der X-Straße zulässig, sodaß der Einwand der Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht widerlegen könne. Erweise sich aber das Gutachten als schlüssig und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch, so könne es in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten erfolgreich bekämpft werden. Die vom Amtssachverständigen festgestellte Störung des Orts- und Landschaftsbildes sei durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden. Zum Vorbringen, wonach es sich bei den in Rede stehenden Anschlagtafeln um eine im Interesse der Anrainer errichtete Lärmschutzwand handle, sei darauf hinzuweisen, daß dieses auf die Entscheidung insofern ohne Einfluß bleiben müsse, als die zitierten gesetzlichen Bestimmungen über eine allfällige Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 23 BO für jede bauliche Anlage gelten. Auch damit könne sohin eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Entfernungsauftrages nicht begründet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof ablehnte, jedoch die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, keinen baubehördlichen Beseitigungsauftrag vorgeschrieben zu erhalten bzw. in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf die rechtmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde, über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften sowie über die Replik der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 61 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. (Anschlagtafeln sind nach § 41 Abs. 4 lit. a BO von der baubehördlichen Bewilligungspflicht ausgenommen.)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß (auch) das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

Gemäß § 45 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985 - seit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1989 auf Gesetzesstufe stehend -, müssen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmentafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und in ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 BO entsprechen.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich zunächst eindeutig, daß der bekämpfte baupolizeiliche Beseitigungsauftrag dann zu Recht erlassen worden ist, wenn die Verwaltungsbehörden auf Grund des eingeholten Gutachtens eines Ortsbildsachverständigen zutreffend eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes feststellen konnten.

Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings zunächst, daß die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gar nicht die von der Gemeinde in Anspruch genommene Kompetenz für den örtlichen Landschaftsschutz bejahen hätte dürfen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof zunächst (nach Wirksamwerden der Gemeindeverfassung 1962) tatsächlich die Auffassung vertreten hat, die gemeindliche Baubehörde habe einen Schutz des Landschaftsbildes nicht wahrzunehmen. Auf Grund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG hat jedoch der Verfassungsgerichtshof zu der Wendung "Orts- und Landschaftsbild" im § 100 Abs. 4 Z. 5 der NÖ Bauordnung in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1980, Slg. Nr. 8944, die Auffassung vertreten, daß der örtliche Landschaftsschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und von der Baubehörde wahrgenommen werden dürfe. Dies entspricht seither auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. April 1981, Zl. 2619/79, u. a.). Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin erblickt weiters eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde - das eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen als schlüssig beurteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nun durchaus die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß dann, wenn der Sachverständige keinen ausreichenden Befund erhoben hätte, das Gutachten erfolgreich als unschlüssig bekämpft werden kann, ohne daß ein Gegengutachten beigebracht werden müßte. Nun hat allerdings die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zu dem Gutachten des Amtssachverständigen nur ganz allgemein behauptet, daß weder die Beschreibung der Örtlichkeit inhaltlich richtig bzw. ausreichend sei, noch die im Gutachten getroffenen Aussagen im Hinblick auf die Bestimmungen der O.ö. Bauverordnung und der O.ö. Bauordnung schlüssig seien. Auf Grund dieser allgemeinen Ausführungen sah sich die Berufungsbehörde zutreffend zu keiner Ergänzung des eingeholten Gutachtens veranlaßt, zumal in keiner Weise konkret aufgezeigt wurde, aus welchen Gründen die Beschreibung der Örtlichkeit inhaltlich unrichtig und nicht ausreichend sein soll. Erstmals in ihrer Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin, eine vollständige Beschreibung des tatsächlichen Umfeldes der Anlage fehle, sowie eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte "großräumige" Betrachtungsweise. In diesem Zusammenhang rügte sie, der Gutachter habe mit keinem Wort darauf Rücksicht genommen, daß genau gegenüber der bekämpften Anlage, also im unmittelbaren Betrachtungsbereich, mehrere Werbetafeln eines anderen Betreibers offensichtlich das Ortsbild nicht störten. Nun trifft es zwar zu, daß der Gutachter lediglich jene Seite der X-Straße und ihre Umgebung näher beschrieben hat, in welchem Bereich die gegenständlichen Plakattafeln errichtet wurden, doch kann dieser Bereich, wie die im Akt erliegenden Fotos dokumentieren, für sich allein für die Frage ausschlaggebend sein, ob durch die errichteten Plakattafeln das gegebene Orts- und Landschaftsbild gestört wird oder nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid durchaus zutreffend dargetan hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, daß das Verfahren auf Grund der Beschwerde eines Anrainers eingeleitet worden ist und der Ortsbildsachverständige ausdrücklich aufgefordert wurde, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die gegenständlich errichteten Werbetafeln das Orts- bzw. Landschaftsbild stören. Im übrigen könnte aber der Umstand, daß ein gegebenes Ortsbild schon durch bestimmte Anlagen gestört wird, nicht dazu führen, die mit der Aufstellung zusätzlicher Tafeln verbundene weitere Störung des Ortsbildes müßte hingenommen werden. Daß aber hier jedenfalls im Sinne der Ausführungen des Gutachtens eine massierte Anordnung von Werbetafeln über eine Gesamtlänge von ca. 40 m gegeben ist, wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, daß die Berufungsbehörde auf Grund des eingeholten Gutachtens und der hiezu abgegebenen Äußerung der Beschwerdeführerin keine ergänzenden Ermittlungen vornehmen mußte und vom Vorliegen eines ausreichenden Befundes ausgehen durfte.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, daß der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Anschlagtafeln hätten die Funktion einer Lärmschutzwand, nicht dazu führen kann, die festgestellte Störung des Orts- und Landschaftsbildes hätte nicht zu dem erteilten Auftrag führen dürfen. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit Lärmschutzwänden entlang von Autobahnen kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage gleichfalls nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, zumal es sich hier um keine Lärmschutzwand entlang einer Autobahn handelt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050151.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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