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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §48 Abs2 idF 2011/I/009;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0113 E 25. Oktober 2012 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs 9 zweiter Satz DeponieV 2008 ist für die Berechnung das offene Volumen (des genehmigten Kompartiments, vgl § 3 Z 2 DeponieV 2008) am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Die Auffassung der belBeh, es sei, weil der LH die bestehende Sicherstellung - entgegen § 47 Abs 9 erster Satz DeponieV 2008 - nicht bis spätestens 31. Oktober 2010 überprüft und angepasst hat, der Berechnung nicht das offene Volumen am 1. Jänner 2008, sondern jenes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Grunde zu legen, findet in der DeponieV 2008 keine Deckung. Dass die Berufungsbeh im Allgemeinen - sofern nicht der Gesetzgeber etwas anderes, so etwa in einer Übergangsbestimmung, anordnet (Hinweis E 28. April 2011, 2007/07/0101, 0102) - die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen hat, führt nicht dazu, dass von dem in § 47 Abs 9 zweiter Satz DeponieV 2008 festgelegten Zeitpunkt für die Ermittlung des offenen Volumens (1. Jänner 2008) hätte abgegangen werden dürfen.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 9, zweiter Satz DeponieV 2008 ist für die Berechnung das offene Volumen (des genehmigten Kompartiments, vergleiche Paragraph 3, Ziffer 2, DeponieV 2008) am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Die Auffassung der belBeh, es sei, weil der LH die bestehende Sicherstellung - entgegen Paragraph 47, Absatz 9, erster Satz DeponieV 2008 - nicht bis spätestens 31. Oktober 2010 überprüft und angepasst hat, der Berechnung nicht das offene Volumen am 1. Jänner 2008, sondern jenes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Grunde zu legen, findet in der DeponieV 2008 keine Deckung. Dass die Berufungsbeh im Allgemeinen - sofern nicht der Gesetzgeber etwas anderes, so etwa in einer Übergangsbestimmung, anordnet (Hinweis E 28. April 2011, 2007/07/0101, 0102) - die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen hat, führt nicht dazu, dass von dem in Paragraph 47, Absatz 9, zweiter Satz DeponieV 2008 festgelegten Zeitpunkt für die Ermittlung des offenen Volumens (1. Jänner 2008) hätte abgegangen werden dürfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070126.X01Im RIS seit
14.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016