Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich;Norm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden
1. des A G und 2. der I G, beide in K, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich, jeweils vom 8. Juni 2007, 1. Zl. Gem-524572/1-2007-Wa/Pl (hg. Zl. 2007/07/0101) und 2. Zl. Gem-524571/3-2007-Wa/Pl (hg. Zl. 2007/07/0102), betreffend Anschlusszwang nach dem OÖ. Wasserversorgungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde O vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. vom 21. Juni 2006 wurde den Beschwerdeführern vorgeschrieben, ihr Objekt in M. 19, einschließlich des Grundstücks Nr. 5365, KG. O., sowie im Wesentlichen gleichlautend ihr Objekt in M. 18, einschließlich des Grundstücks Nr. 5361, KG. O., gemäß §§ 1 und 2 OÖ. Wasserversorgungsgesetz (OÖ WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. vom 21. Juni 2006 wurde den Beschwerdeführern vorgeschrieben, ihr Objekt in M. 19, einschließlich des Grundstücks Nr. 5365, KG. O., sowie im Wesentlichen gleichlautend ihr Objekt in M. 18, einschließlich des Grundstücks Nr. 5361, KG. O., gemäß Paragraphen eins und 2 OÖ. Wasserversorgungsgesetz (OÖ WasserversorgungsG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Gemeinderates der Marktgemeinde O. vom 23. Oktober 2006 wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der jeweils erstinstanzliche Bescheid vom 21. Juni 2006 bestätigt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 8. Juni 2007 wurden die Vorstellungen jeweils als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird u. a. ausgeführt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1 OÖ WasserversorgungsG gegeben und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden seien, weshalb der Anschlusszwang zu Recht festgestellt worden sei. In den gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich über den Anschlusszwang an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage gemäß § 1 OÖ WasserversorgungsG abgesprochen worden. Die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 OÖ WasserversorgungsG sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb diesbezügliches Vorbringen nicht von Relevanz sei.In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird u. a. ausgeführt, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, OÖ WasserversorgungsG gegeben und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden seien, weshalb der Anschlusszwang zu Recht festgestellt worden sei. In den gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich über den Anschlusszwang an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph eins, OÖ WasserversorgungsG abgesprochen worden. Die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß Paragraph 3, OÖ WasserversorgungsG sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb diesbezügliches Vorbringen nicht von Relevanz sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung - wie auch bereits die gemeindebehördlichen Instanzen - die falsche Rechtslage zu Grunde gelegt, indem sie anstatt des Gesetzes vom 28. Juni 1956 über den Anschluss an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz), LGBl. Nr. 38/1956, das OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, angewendet habe.Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung - wie auch bereits die gemeindebehördlichen Instanzen - die falsche Rechtslage zu Grunde gelegt, indem sie anstatt des Gesetzes vom 28. Juni 1956 über den Anschluss an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1956,, das OÖ WasserversorgungsG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, angewendet habe.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der Bürgermeister als erstinstanzliche Behörde wie auch der Gemeinderat als zweitinstanzliche Behörde legten ihrer Entscheidung das OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, zu Grunde. Dies wurde von der belangten Behörde nicht beanstandet und es vermag auch der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.Der Bürgermeister als erstinstanzliche Behörde wie auch der Gemeinderat als zweitinstanzliche Behörde legten ihrer Entscheidung das OÖ WasserversorgungsG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, zu Grunde. Dies wurde von der belangten Behörde nicht beanstandet und es vermag auch der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz wurde mit LGBl. Nr. 24/1997 als OÖ WasserversorgungsG wiederverlautbart.Das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997, als OÖ WasserversorgungsG wiederverlautbart.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist"; ein solcher Fall liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0050, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. Nr. 9315 A/1977).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist"; ein solcher Fall liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war vergleiche , u.a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0050, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. Nr. 9315 A/1977).
Insoweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es sei auf den Zeitpunkt oder Zeitraum der Errichtung der Wasserversorgungsanlage in den Jahren 1992 und 1993 abzustellen, verkennen sie die Rechtslage. Für eine solche Betrachtungsweise findet sich in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Feststellung eines Anschlusszwangs ist, kein Raum.
Im Zeitpunkt der Erlassung sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Bescheide im Jahr 2006 war - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt - das OÖ WasserversorgungsG anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG, LGBl. Nr. 24/1997, besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen, gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, OÖ WasserversorgungsG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1997,, besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen, gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang.
Gemäß § 3 OÖ WasserversorgungsG hat die Gemeinde für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wennGemäß Paragraph 3, OÖ WasserversorgungsG hat die Gemeinde für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070101.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011