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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §1 Abs1;Rechtssatz
Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (vgl. E 27. April 2006, 2005/07/0137).Demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, kommt auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen vergleiche E 27. April 2006, 2005/07/0137).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070235.X02Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013