RS Vwgh 2012/12/11 2011/05/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO Wr §59 Abs8;
EO §35;
VwRallg;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wie der VfGH in seinem E vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des § 35 EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa § 59 Abs. 8 Wr BauO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.Wie der VfGH in seinem E vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des Paragraph 35, EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050058.X01

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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