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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §59 Abs8;Rechtssatz
Wie der VfGH in seinem E vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des § 35 EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa § 59 Abs. 8 Wr BauO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.Wie der VfGH in seinem E vom 25. November 1991, KI-1/91, B 132/91, ausgeführt hat, betreffen Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des Paragraph 35, EO als Annex der diesen Anspruch begründenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausschließlich diese verwaltungsbehördliche Entscheidung, weshalb eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, nach Zustellung des Titelbescheides binnen einer Frist die Entscheidung der ordentlichen Gerichte zu begehren (sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte) - wie dies etwa Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO vorsieht -, in einem Verfahren über solche Einwendungen nicht Platz greift.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050058.X01Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015