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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon die Rede ist, Auflagen müssten so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, so bedeutet dies nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An einer rechtswidrigen Unbestimmtheit und mangelnden Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage aber dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren vor Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 99/07/0080, und vom 23. Juni 2008, 2006/05/0015).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verhältnis zu anderen Materien Normen VVG Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050097.X01Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014