RS Vwgh 2012/12/11 2009/05/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0271 E 11. Dezember 2012

Rechtssatz

Da § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.Da Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050269.X02

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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