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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0271 E 11. Dezember 2012Rechtssatz
Da § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.Da Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 nicht darauf abstellt, inwieweit sich Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können, und allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens somit im Bauverfahren nicht wahrzunehmen sind (Hinweis E vom 14. Dezember 2004, 2004/05/0089), kommt es auch nicht darauf an, welche weiteren Verfahrensschritte die Gewerbebehörde hätte setzen müssen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050269.X02Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013