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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aufgrund des inhaltlichen Gegenstands der Rechtsinstitute der Ausweisung bzw des Rückkehrverbotes (vgl. E 19. Mai 2011, 2008/21/0042; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164) ist für den Fall, dass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ausgesprochenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, davon auszugehen, dass sie die Sache des Berufungsverfahrens überschreitet, wenn die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen hat. In einem solchen Fall ist der Aufenthaltsverbotsbescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Aufgrund des inhaltlichen Gegenstands der Rechtsinstitute der Ausweisung bzw des Rückkehrverbotes vergleiche E 19. Mai 2011, 2008/21/0042; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164) ist für den Fall, dass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ausgesprochenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, davon auszugehen, dass sie die Sache des Berufungsverfahrens überschreitet, wenn die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen hat. In einem solchen Fall ist der Aufenthaltsverbotsbescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180171.X02Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013