RS Vwgh 2012/12/12 2012/18/0171

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aufgrund des inhaltlichen Gegenstands der Rechtsinstitute der Ausweisung bzw des Rückkehrverbotes (vgl. E 19. Mai 2011, 2008/21/0042; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164) ist für den Fall, dass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ausgesprochenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, davon auszugehen, dass sie die Sache des Berufungsverfahrens überschreitet, wenn die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen hat. In einem solchen Fall ist der Aufenthaltsverbotsbescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Aufgrund des inhaltlichen Gegenstands der Rechtsinstitute der Ausweisung bzw des Rückkehrverbotes vergleiche E 19. Mai 2011, 2008/21/0042; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164) ist für den Fall, dass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ausgesprochenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, davon auszugehen, dass sie die Sache des Berufungsverfahrens überschreitet, wenn die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen hat. In einem solchen Fall ist der Aufenthaltsverbotsbescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180171.X02

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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