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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wurde der Fremde nur einmal nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft - bei der 2. von der belBeh herangezogenen "Bestrafung" handelt es sich in Wahrheit nicht um eine nach § 60 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 relevante Bestrafung nach § 99 StVO 1960, sondern um die administrativrechtliche Maßnahme des Führerscheinentzugs gemäß § 26 FSG 1997. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belBeh von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 ausging, obwohl der Fremde offenbar jeweils nur einmal nach dort angeführten Bestimmungen, nämlich nach § 81 SPG 1991 und nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, bestraft worden sein dürfte. Eine Gefährdung, wie sie nunmehr in § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 (früher § 48 Abs 1 FrG 1997) umschrieben ist, lieg nicht vor, wenn der Fremde in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis auf die - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangenen E 30. Mai 2001, 99/21/0310; E 9. Oktober 2001, 99/21/0296; E 26. Juni 2002, 99/21/0143). Von daher hätte es ergänzender Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Fremden bedurft.Wurde der Fremde nur einmal nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestraft - bei der 2. von der belBeh herangezogenen "Bestrafung" handelt es sich in Wahrheit nicht um eine nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 relevante Bestrafung nach Paragraph 99, StVO 1960, sondern um die administrativrechtliche Maßnahme des Führerscheinentzugs gemäß Paragraph 26, FSG 1997. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belBeh von der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 ausging, obwohl der Fremde offenbar jeweils nur einmal nach dort angeführten Bestimmungen, nämlich nach Paragraph 81, SPG 1991 und nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, bestraft worden sein dürfte. Eine Gefährdung, wie sie nunmehr in Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 (früher Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997) umschrieben ist, lieg nicht vor, wenn der Fremde in zwei Fällen wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis auf die - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangenen E 30. Mai 2001, 99/21/0310; E 9. Oktober 2001, 99/21/0296; E 26. Juni 2002, 99/21/0143). Von daher hätte es ergänzender Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Fremden bedurft.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210105.X02Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013