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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0199 E 21. Dezember 2011 RS 3Stammrechtssatz
Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte (Hinweis E vom 28. März 2001, 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (RV 612 BlgNR 24. GP, S. 44).Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 (wegen Verbesserung der Vermögenslage) gegeben sind, ist nur im Nachsichtsverfahren zu klären; die Entscheidung in diesem Verfahren stellt auch keine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar, die zu einer Aussetzung des Entziehungsverfahrens führen könnte (Hinweis E vom 28. März 2001, 2001/04/0016). Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen auch die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in Paragraph 26, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, Sitzung 44).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040144.X03Im RIS seit
21.01.2013Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013