RS Vwgh 2012/12/18 2009/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z42;
VwRallg;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das UVPG 2000 definiert den Begriff "Schutz- und Regulierungsbauten" nicht. Sofern jedoch ein das Vorhaben betreffendes Materiengesetz gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese zur Interpretation des Anh 1 des UVPG 2000 heranzuziehen. Unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105 und 0106). (Hier: Der Zweck des bewilligten Projektes liegt in der Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse. Die Baggerungen zielen ausschließlich darauf ab, ein nach § 41 WRG 1959 erforderlicher Zweck wird nicht verfolgt. Damit ist dieses Vorhaben nicht unter Anhang 1 Z 42 UVPG 2000 zu subsumieren.)Das UVPG 2000 definiert den Begriff "Schutz- und Regulierungsbauten" nicht. Sofern jedoch ein das Vorhaben betreffendes Materiengesetz gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet, sind diese zur Interpretation des Anh 1 des UVPG 2000 heranzuziehen. Unter einem gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105 und 0106). (Hier: Der Zweck des bewilligten Projektes liegt in der Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse. Die Baggerungen zielen ausschließlich darauf ab, ein nach Paragraph 41, WRG 1959 erforderlicher Zweck wird nicht verfolgt. Damit ist dieses Vorhaben nicht unter Anhang 1 Ziffer 42, UVPG 2000 zu subsumieren.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X05

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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